Handelt es sich bei einem vergütungsmäßig als Auftragnehmer oder freier Mitarbeiter behandelten Rechtsverhältnis in Wirklichkeit um ein Arbeitsverhältnis, dann kann aus dem Vorliegen einer Vergütungsvereinbarung nicht gefolgert werden, dass diese auch bei der von Anfang an bestehenden Annahme eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden wäre. In diesen Fällen ist nach § 612 Abs. 2 BGB die für ein solches Arbeitsverhältnis übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.