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Scheingeschäft

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 355/08 vom 18.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, HwO
Schlagworte:Konzessionsträger, Scheingeschäft, Umgehungsgeschäft
Stichwort:Scheingeschäft
Leitsatz:Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 355/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 W 34/07 vom 21.09.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kostenentscheidung, Erledigung, Scheingeschäft, Grundstück
Stichwort:Scheingeschäft
Leitsatz:Hebt ein Beklagter, der auf Feststellung in Anspruch genommen wird, dass ein von ihm abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, den Vertrag eine Woche nach Zustellung der Klage im Einverständnis mit dem Erwerber auf, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind, so kann das Gericht dies bei der im Rahmen des § 91 a ZPO zu treffenden Beurteilung über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits als wesentliches Indiz dafür werten, dass der Kläger die Voraussetzungen für ein Scheingeschäft hätte darlegen und beweisen können.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 W 34/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 431/06 vom 19.02.2007

Rechtsgebiete:KAG LSA
Schlagworte:Abwasserabgabe, Einleiter, Betreiber, Abwasseranlage, Sachherrschaft, Kläranlage, Campingplatz, Strandbad, Erbbaupachtvertrag, Scheingeschäft
Stichwort:Scheingeschäft
Leitsatz:Offen bleiben kann, ob es für die Stellung des Benutzers der Einrichtung als Gebührenschuldner tatsächlich zwingend erforderlich ist, dass sich dies eindeutig aus der Satzung ergeben muss, wenn der Eigentümer des Grundstücks in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt worden ist (so wohl auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 6 Rdnr. 718b).

Auf Grund der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG LSA kann nur der dinglich Nutzungsberechtigte in dieser Rechtsposition unmittelbar in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt und herangezogen werden, nicht aber der obligatorisch Nutzungsberechtigte.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 431/06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 21/06 vom 13.02.2007

Rechtsgebiete:AbwAG
Schlagworte:Abwasserabgabe, Einleiter, Betreiber, Abwasseranlage, Sachherrschaft, Kläranlage, Campingplatz, Strandbad, Erbbaupachtvertrag, Scheingeschäft
Stichwort:Scheingeschäft
Leitsatz:Zur Prüfung der Einleitereigenschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 AbwAG bei dem Betrieb eines Campingplatzes/Strandbades mit einer Kläranlage auf Grund eines Erbbaupachtvertrages.

Der Betreiber der Kläranlage, der auf Grund seiner Sachherrschaft in der Lage ist, andere von der Benutzung auszuschließen, ist grundsätzlich allein für die durch die Anlage vermittelte Einleitung verantwortlich. Ob eine Dritten zuzurechnende und ohne entsprechende Befugnis vorgenommene vereinzelte Einleitung über die Anlage bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist, ist eine von der personellen Zuordnung als Einleiter getrennt zu behandelnde Frage (vgl. dazu Köhler/Meyer, AbwAG 2. A., § 9 Rdnr. 14).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 21/06


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