Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe nach iranischem Recht geschieden werden kann, wenn bei der Heirat getroffene Unterhaltsvereinbarungen nicht eingehalten werden.
SchlHOLG, 4. FamS, Urteil vom 21. Dezember 2000, - 13 UF 188/99 -
1. Für die Dauer einer Umschulung, die arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll ist, um nach Arbeitslosigkeit wieder bessere Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhalten, kann sich der Unterhaltsschuldner auch gegenüber minderjährigen Kindern auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn das bezogene Unterhaltsgeld unter dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen liegt.
2. Der Unterhaltsschuldner ist zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer der Umschulung nicht verpflichtet, gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung auszuüben.
3. Um der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 1603 II BGB zu genügen, sind durchschnittlich 20 ernsthafte Erwerbsbemühungen im Monat erforderlich.