1. Bei umfassendem Scheidungsfolgenvergleich besteht eine Beurkundungspflicht, wenn der Vergleich auch die Verpflichtung zur Übertragung von Grundbesitz enthält.
2. Der Notar muss bei Aufnahme eines Abänderungsverzichtes in einen Scheidungsfolgenvergleich grundsätzlich über die Auswirkungen einer derartigen Vereinbarung belehren, sofern nicht den Parteien die wesentlichen Voraussetzungen einer Änderungsmöglichkeit nach § 323 ZPO, auf die sie verzichten, bekannt sind.
3. Zum Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten