Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, mit welcher im Zuge einer Gesamtregelung - hier: Ausschluss vom Bezug von Versorgungsansprüchen gegenüber dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte - niedrigere Rentenanwartschaften auf das Konto des über höhere Anwartschaften verfügenden anderen Ehegatten übertragen werden sollen, ist unwirksam.
1. Eine Zurückverweisung gemäß § 629 b ZPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen haben, diese jedoch vom Familiengericht nicht genehmigt wurde.
2. Die Zurückverweisung nach § 629 b ZPO ist zwingend. Hiervon kann auch nicht im Einverständnis mit den Parteien abgewichen werden.
Zur Abgrenzung eines Ehevertrages nach § 1408 Abs. 2 BGB einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB - Nichtgenehmigung einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB