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OLG-HAMM – Urteil, 9 U 144/08 vom 09.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schaukel, Kind, Aufsichtspflicht, Verkehrssicherung
Stichwort:Schaukel
Leitsatz:1. Das Anbringen einer Tellerschaukel an einem Ast eines am Rande eines gerodeten Hanges in exponierter Lage stehenden Baumes begründet für etwa 10-jährige Kinder beim Schaukeln ein unvertretbares Gefahrenrisiko, erst recht, wenn eine ständige Beaufsichtigung beim Schaukeln nicht gewährleistet ist.

Stürzt ein Kind in Folge der auftretenden Fliehkräfte von der Schaukel und zieht sich dadurch Verletzungen zu, haftet derjenige, der die Schaukel im Beisein der Kinder angebracht und die Kinder betreut hat, aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 abs. 1 BGB).

2. Ein Mitverschulden ist dem verletzten Kind selbst dann nicht anzulasten, wenn es - in Verkennung der objektiven Gefahrenmomente - gegen die Anweisung, nicht von einem bestimmten Startpunkt aus allein zu schaukeln, verstoßen hätte (§ 254 BGB).
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 144/08




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