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Schallschutzwand

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 01.2240 vom 04.04.2003

Rechtsgebiete:GO, BauGB
Schlagworte:Änderungsbebauungsplan, Schallschutzwand, Carport, Ausfertigungsmangel (offen gelassen), Abwägungsgebot
Stichwort:Schallschutzwand
Leitsatz:Zur Frage, ob die Unterschrift unter die Sitzungsniederschrift oder unter den Bekanntmachungsvermerk den Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans genügt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 1 N 01.2240



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 4179/01 vom 20.03.2003

Rechtsgebiete:BImSchG, FStrG, VwVfG
Schlagworte:Abwägungsbelang, Abwägungsgebot, Ausgestaltung, Bundesautobahn, Schallschutzwand, Tank- und Rastanlage, Wirtschaftliches Interesse
Stichwort:Schallschutzwand
Leitsatz:1.) Dritte, die von Auflagen in einem Planfeststellungsbeschluss, die andere begünstigen, nachteilig betroffen werden, können diese mit der Anfechtungsklage angreifen, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss bei Erfolg der Klage unvollständig wird.

2.)

a.) Das Eigentum verleiht kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs. Gleichwohl gebietet es das planungsrechtliche Abwägungsgebot, das wirtschaftliche Interesse an der unbeeinträchtigten weiteren Nutzung von mit erheblichen Investitionen geschaffenen Erwerbsquellen als Belang zu berücksichtigen, auch wenn der Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht berührt wird.

b.) Wenn ein Fehler bei der Abwägung danach erheblicher Belange Dritter zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann, muss der Dritte auch auf einen mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Ergänzungs- oder Änderungsanspruch verwiesen werden können, wenn bereits damit seinem Anliegen Rechnung getragen wird. Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG in entsprechender Anwendung oder das Abwägungsgebot in Betracht (im Anschluss an BayVGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - 8 A 00.40054 -, UPR 2002, 348, 350).

3.) Maßnahmen aktiven Lärmschutzes können bei Beachtung der Prärogative des § 41 Abs. 1 BImSchG jedenfalls dann unterbleiben, wennn sie aus Gründen der Stadtbildpflege oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Belange mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dafür kann die vom Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich beantwortete Frage unentschieden bleiben, ob § 41 BImSchG striktes Recht enthält oder Bestandteil der planerischen Abwägung ist.

4.) Das Interesse des Betreibers einer Tank- und Raststätte an einer Autobahn daran, dass die Einrichtung für Vorbeifahrende sichtbar bleibt, ist im allgemeinen von geringem Gewicht und rechtfertigt grundsätzlich keine Mehrkosten für transparente Schallschutzwände.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 4179/01

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 A 4587/96 vom 04.04.2000

Rechtsgebiete:VwVfG, BImSchG, 16. BImSchV
Schlagworte:Planänderung, Vorteil, Nachteil, Schotterbett, Geschwindigkeit, Schallschutzwand, Schallschutz, Nachprüfungsverfahren, Summenpegel, Eisenbahn, Autobahn, Verkehrslärm
Stichwort:Schallschutzwand
Leitsatz:1. Zur Planfeststellung für die Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main im Abschnitt Niedernhausen (Planfeststellungsabschnitt 32.4).

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Planänderung Belange Dritter "stärker als bisher berührt werden" (im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG), ist eine die Vor- und Nachteile der Änderung saldierende Betrachtung jedenfalls dann unzulässig, wenn einer normativ festgelegten Lärmsteigerung (hier: Herstellung des Gleisoberbaus mit sog. Fester Fahrbahn) eine zweifelhafte Lärmminderung (hier: Einbau von Absorbern) gegenübersteht.

3. Das Schallschutzkonzept einer Planung ist fehlerhaft, wenn es bei der Ermittlung der Beurteilungspegel einen Abschlag von 3 dB/A für den Einbau einer schall-optimierten Festen Fahrbahn zulässt, ohne dass die schalltechnische Gleichwertigkeit dieses Oberbaus mit der Verwendung von Betonschwellen im Schotterbett in einem gerichtlich nachprüfbaren Verfahren nachgewiesen wird (im Sinne der Fußnote zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV).

4. Es ist zweifelhaft, ob die nach der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV maßgeblichen Berechnungsvorschriften der Schall 03 die Abschirmung der aerodynamischen Fahrgeräusche der ICE-3-Züge durch eine 2 m hohe Schallschutzwand bei einer Geschwindigkeit von 300 km/h richtig einschätzen.

5. Trotz der Bedenken ist ein Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig, wenn die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im Ergebnis tatsächlich eingehalten werden. Ob das der Fall ist, kann - ausnahmsweise - einem Nachprüfungs- und Nachbesserungsverfahren nach Inbetriebnahme der Strecke überlassen werden, wenn

- erstens mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Immissionsgrenzwerte tatsächlich eingehalten werden,

- zweitens eine derzeitige Aufklärung der verbleibenden Zweifel durch eine gerichtliiche Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist und

- drittens es möglich ist, eine allenfalls geringfügige Überschreitung der Immissionsgrenzwerte schnell und technisch problemlos zu beseitigen.

In einem solchen Fall muss das Nachprüfungs- und Nachbesserungsverfahren hinreichend konkretisiert und mit ähnlichen Verfahrensgarantien ausgestattet sein wie eine gerichtliche Beweisaufnahme.

6. Für die Beurteilung der Frage, ob der von der Neubaustrecke ausgehende Verkehrslärm zusammen mit einer Vorbelastung durch eine andere Verkehrsanlage (hier: durch die Bundesautobahn A 3) zu einer Gesamtbelastung (Summenpegel) führt, der die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung und zum enteignungsgleichen Eingriff überschreitet, kommt es auf die im Zeitpunkt der Planfeststellung bestehende Vorbelastung und nicht auf eine prognostizierte künftige Belastung durch die andere Verkehrsanlage an.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 A 4587/96


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