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Schallschutz

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11025/08.OVG vom 23.04.2009

Eine Gemeinde ist dann mit der Rüge der abwägungsfehlerhaften Behandlung ihrer gemeindlichen Planungsinteressen präkludiert, wenn sie im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nicht hinreichend deutlich darlegt, welche Planung sie in welcher Hinsicht als nachhaltig betroffen ansieht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10256/08.OVG vom 19.02.2009

1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.

2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).

3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).

4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 75/06 vom 18.02.2009

1. Offenporiger Asphalt (OPA) ist - zusammen mit der Auflage, in festgelegten Zeitabständen dessen Wirksamkeit zu prüfen und gegebenenfalls durch Ersatz der Deckschicht zu erhalten - ein taugliches Mittel aktiven Schallschutzes.

2. Eine Differenzierung zwischen hoch- und tieffrequentem Schall entspricht nicht den Vorgaben der 16. BImSchV.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 204/03 vom 27.03.2006

1. Die Einhaltung der DIN-Normen für den Schallschutz im Hochbau schließt regelmäßig eine auf Lärmbelästigung gestützte erhebliche Beeinträchtigung im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG durch eine bauliche Veränderung (hier Unterputzverlegung von Heizungsrohren) aus.

2. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde kann auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Da sie sich aber nicht auf den Beschwerdewert auswirkt, führt eine Erfolglosigkeit der Anschlussbeschwerde auch nicht zu einer Kostenbelastung der Anschlussbeschwerdeführer.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 D 23/03 vom 11.11.2005

1. Auch bei einer Straßenlänge von ca. 3 km kann die Benennung einer (im Stadtgebiet gelegenen) Straße, des Planvorhabens (hier: "Lebensmittelmarkt") und der Nummern der betroffenen Flurstücke das Plangebiet ausreichend kennzeichnen und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB genügen.

2. Die Verlagerung der Bewältigung eines durch ein Planvorhaben ausgelösten Konfliktes (hier: Schallimmissionen) vom Planverfahren in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat über die bereits vorab nach § 33 Abs. 1 BauGB erfolgte Erteilung der Baugenehmigung nicht informiert war.

3. Die Verlagerung der Bewältigung eines Konfliktes (hier: Schallimmissionen) in das dem Planverfahren nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn dem Gemeinderat bereits erstellte und bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichte Gutachten (hier: zum Schallschutz) bei Beschlussfassung nicht vorlagen.

4. Nach Beschlussfassung des Gemeinderates vorgenommene Änderungen des Entwurfs eines Bebauungsplanes, die inhaltlich in den Bereich der planerischen Willensbildung des Gemeinderates eingreifen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses. Dies gilt auch für Änderungen, die von der Genehmigungsbehörde als rein klarstellend und redaktionell bezeichnet wurden.

OVG-BREMEN – Urteil, 1 D 224/04 vom 11.01.2005

1. Zu den Voraussetzungen eines Einwendungsausschlusses nach § 17 Nr. 5 WaStrG

2. Zur Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen des Containerumschlags bei der Hafenerweiterung in einer Gemengelage - hier: CT IV (im Anschluss an das Urteil vom 13.12.2001 - 1 D 229/01)

3. Zu den Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 74 Abs. 2 VwVfG

OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 120/04 vom 26.11.2004

Die Vereinbarung eines über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Qualitätsstandards (hier: Schallschutz bei Reihenhaus) kann sich aus der vereinbarten Ausführungsart nur dann ergeben, wenn die bauliche Gestaltung, durch die der er-strebte Standard erreicht werden kann, konkret vereinbart wurde. Das ist nicht der Fall, wenn die Baubeschreibung dem Unternehmer einen Spielraum bei der Auswahl der Materialien belässt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 67.03 vom 10.11.2004

Der Begriff des Schienenweges in § 1 der 16. BImSchV ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau eines neuen und der Änderung eines bestehenden Schienenweges kommt es deshalb auf das räumliche Erscheinungsbild im Gelände an. Die Schaffung einer S-Bahnstrecke in enger Parallellage zu einer vorhandenen Fernbahnstrecke ist hiernach als Änderung eines Schienenwegs zu qualifizieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10624/03.OVG vom 19.12.2003

1. Es muss noch keine unzulässige Planung eines konkreten einzelnen Bauvorhabens mit den Mitteln des § 1 Abs. 4 BauNVO bedeuten, wenn zur Ansiedlung eines größeren erheblich belästigenden Gewerbebetriebs aus Gründen der Nachbarschaftsverträglichkeit ein nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gegliedertes Industriegebiet geplant wird und in dessen Teilgebieten jeweils nur Teile des Betriebs untergebracht werden können.

2. Wenn planerisch sichergestellt ist, dass ein benachbartes allgemeines Wohngebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird, kann es aus der Sicht des § 50 BImSchG im Einzelfall zulässig sein, in dessen Nachbarschaft ein Industriegebiet auszuweisen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 11.99 vom 10.08.2000

Leitsätze:

1. Das Klagerecht unterliegt - auch bei einer gescheiterten Zustellung - der Verwirkung. Die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung.

2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Klagerechts im Planfeststellungsverfahren.

3. Das Bundesverwaltungsgericht ist als erstinstanzliches Gericht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 VerkPBG nicht zuständig, über auf § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG gestützte Ansprüche zu entscheiden (ebenso BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 2000 - BVerwG 11 A 6.99).

Urteil des 4. Senats vom 10. August 2000 - BVerwG 4 A 11.99 -

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 A 4587/96 vom 04.04.2000

1. Zur Planfeststellung für die Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main im Abschnitt Niedernhausen (Planfeststellungsabschnitt 32.4).

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Planänderung Belange Dritter "stärker als bisher berührt werden" (im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG), ist eine die Vor- und Nachteile der Änderung saldierende Betrachtung jedenfalls dann unzulässig, wenn einer normativ festgelegten Lärmsteigerung (hier: Herstellung des Gleisoberbaus mit sog. Fester Fahrbahn) eine zweifelhafte Lärmminderung (hier: Einbau von Absorbern) gegenübersteht.

3. Das Schallschutzkonzept einer Planung ist fehlerhaft, wenn es bei der Ermittlung der Beurteilungspegel einen Abschlag von 3 dB/A für den Einbau einer schall-optimierten Festen Fahrbahn zulässt, ohne dass die schalltechnische Gleichwertigkeit dieses Oberbaus mit der Verwendung von Betonschwellen im Schotterbett in einem gerichtlich nachprüfbaren Verfahren nachgewiesen wird (im Sinne der Fußnote zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV).

4. Es ist zweifelhaft, ob die nach der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV maßgeblichen Berechnungsvorschriften der Schall 03 die Abschirmung der aerodynamischen Fahrgeräusche der ICE-3-Züge durch eine 2 m hohe Schallschutzwand bei einer Geschwindigkeit von 300 km/h richtig einschätzen.

5. Trotz der Bedenken ist ein Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig, wenn die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im Ergebnis tatsächlich eingehalten werden. Ob das der Fall ist, kann - ausnahmsweise - einem Nachprüfungs- und Nachbesserungsverfahren nach Inbetriebnahme der Strecke überlassen werden, wenn

- erstens mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Immissionsgrenzwerte tatsächlich eingehalten werden,

- zweitens eine derzeitige Aufklärung der verbleibenden Zweifel durch eine gerichtliiche Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist und

- drittens es möglich ist, eine allenfalls geringfügige Überschreitung der Immissionsgrenzwerte schnell und technisch problemlos zu beseitigen.

In einem solchen Fall muss das Nachprüfungs- und Nachbesserungsverfahren hinreichend konkretisiert und mit ähnlichen Verfahrensgarantien ausgestattet sein wie eine gerichtliche Beweisaufnahme.

6. Für die Beurteilung der Frage, ob der von der Neubaustrecke ausgehende Verkehrslärm zusammen mit einer Vorbelastung durch eine andere Verkehrsanlage (hier: durch die Bundesautobahn A 3) zu einer Gesamtbelastung (Summenpegel) führt, der die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung und zum enteignungsgleichen Eingriff überschreitet, kommt es auf die im Zeitpunkt der Planfeststellung bestehende Vorbelastung und nicht auf eine prognostizierte künftige Belastung durch die andere Verkehrsanlage an.

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 31.97 vom 15.03.2000

Leitsätze:

1. Eine erst im Prozeß erklärte Bereitschaft, die Kosten für eine Wanderhöhung und -verlängerung mit zu finanzieren, kann nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG führen.

2. Unter welchen Voraussetzungen eine finanzielle "Eigenbeteiligung", die von Lärmbetroffenen im Planfeststellungsverfahren angeboten wird, in die behördliche Abwägung einzustellen ist, bleibt offen.

Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 31.97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 33.97 vom 15.03.2000

Leitsatz:

Schienenverkehrslärm löst nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keinen Entschädigungsanspruch für eine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs aus, wenn tagsüber die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV eingehalten werden.

Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 33.97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 42.97 vom 15.03.2000

Leitsätze:

1. Es ist nachgewiesen, daß das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" eine dauerhafte Lärmminderung erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist.

2. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG vollzieht sich auf der Grundlage einer Abwägung (im Anschluß an BVerwGE 104, 123 <139>; gegen BVerwGE 108, 248 <256 ff.>). Etwaige Abwägungsfehler können unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG unschädlich sein.

3. § 41 Abs. 2 BImSchG verbietet es, beim Ausbau einer vorhandenen Strecke die aktiven Schallschutzmaßnahmen generell so zu bemessen, daß sie nur den Lärmzuwachs kompensieren, der durch das planfestgestellte Vorhaben verursacht wird.

4. Ob die Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen, hängt nicht davon ab, ob der Aufwand für den aktiven Schallschutz im Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven Lärmschutzes eine "Verhältnismäßigkeitsschwelle von 4 : 1" übersteigt.

5. Zumindest dann, wenn die an einer Eisenbahnstrecke planfestgestellten Wandhöhen 4 m erreichen, ist die Schlußfolgerung, daß eine weitere Wanderhöhung wegen der auftretenden "Sprungkosten" einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, naheliegend und deswegen rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 46.97 vom 15.03.2000

Leitsatz:

Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG zulässig, die weitere Erhöhung einer Lärmschutzwand mit der Begründung abzulehnen, hiermit könne die Lärmbelastung nur noch unwesentlich verringert werden. Die Planfeststellungsbehörde muß sich dabei aber auf Erwägungen stützen, die mit dem Schutzzweck der Regelung vereinbar sind. Außerdem müssen die Mehrkosten einer Wanderhöhung für den Bereich ermittelt worden sein, für den diese Aussage gültig sein soll.

Urteil des 11. Senats vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 46.97 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 68.98 vom 22.09.1999

Leitsätze:

Die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) ist als Konkretisierung der Voraussetzungen der durch §§ 2041 und 42 BImSchG begründeten Ansprüche auch dann anzuwenden, wenn über Lärmschutzansprüche erst nach ihrem Inkrafttreten zu entscheiden ist, obwohl die - zu errichtende oder wesentlich zu ändernde - Straße vor Inkrafttreten der Verordnung, aber bereits unter Geltung der §§ 41 und 42 BImSchG planfestgestellt worden ist.

Ob die Entscheidung, gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG passiven anstelle aktiven Lärmschutzes festzusetzen, weil die Kosten aktiver Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden, Bestandteil der planerischen Abwägung ist (so BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123; DVBl 1997, 831; Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25) und nicht rechtlich (strikt) gebunden ist, unterliegt Zweifeln (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - DVBl 1999, 1288; UPR 1999, 268; ZfBR 1999, 219).

Beschluß des 4. Senats vom 22. September 1999 - BVerwG 4 B 68.98 -

I. VG Frankfurt a.M. vom 29.03.1979 - Az.: VG IV/s E 75/79 -
II. VGH Kassel vom 24.03.1998 - Az.: VGH 2 UE 1336/85 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 3.98 vom 28.10.1998

Leitsätze:

Die Wiederherstellung des in den Nachkriegsjahren abgebauten zweiten Gleises eines Schienenweges ist nur dann eine im Sinne des § 41 BImSchG wesentliche Änderung dieses Schienenweges, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke handelte.

Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Notwendigkeit einer Planfeststellung ergibt sich die rechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, in eine neue Abwägung einzutreten, die tatsächliche oder plangegebene Vorbelastungen nicht von vornherein ausblendet, sondern in den Blick nimmt und bewertend berücksichtigt. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von solchen Vorbelastungen betroffenen Belange sind jedoch grundsätzlich geringer als bei nicht derart vorbelasteten Belangen.

Führt bei der Beurteilung von Lärmimmissionen eine tatsächliche Vorbelastung der Umgebung dazu, daß von dem Vorhaben selbst keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen ausgehen, dann besteht mangels Schutzwürdigkeit des Interesses am Unterbleiben des Vorhabens kein Anlaß, Schutzvorkehrungen zu treffen oder einen Ausgleich in Geld zu gewähren.

Fehlt eine solche tatsächliche Vorbelastung, dann kann dem zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörenden Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer tatsächlichen Zunahme der Umgebungsbelastung die Schutzwürdigkeit nicht stets schon allein deshalb abgesprochen werden, weil sich diese Zunahme im Rahmen der bereits bisher bestehenden planungsrechtlichen Situation hält. Vielmehr ergibt sich die Grenze der Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung jedenfalls dort, wo die zu erwartenden Einwirkungen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen.

Urteil des 11. Senats vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 22.01 vom 23.10.2002

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 23.98 vom 12.04.2000


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