Das Prinzip der Globalberechnung bei der Beitragserhebung für leitungsgebundene Einrichtungen verlangt die gleichmäßige Belastung sämtlicher bevorteilter Grundstücke im Einrichtungsgebiet auch für Aufwand, der auf die leitungsmäßige Erschließung von Neubaugebieten entfällt. Die Abwälzung solchen Aufwands allein auf die Neuanlieger in den Neubaugebieten bei der Kalkulation ihres Schaffungsbeitrags ist damit nicht zu vereinbaren.
1.) Die bei der Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation vorzunehmenden Arbeiten zur Herstellung eines Vollkanalisationsnetzes stellen auch für den bereits an die Teilkanalisation angeschlossen bzw. anschließbar gewesenen Anlieger "Schaffung" im Sinne des § 11 Abs. 1 Hess. KAG dar.
2.) Erfolgt die durch Kläranlagenanbindung und entsprechende Netzarbeiten zu bewirkende Umstellung auf Vollkanalisation in einzelnen stadtteilbezogenen Bauprogrammen, so fällt der für die gesamte (Vollkanalisations-) Einrichtung kalkulierte Schaffungsbeitrag der Anlieger in den einzelnen Stadtteilen zeitversetzt im Zeitpunkt der Fertigstellung der durch das jeweilige Bauprogramm bestimmten Schaffungsmaßnahme an.
Schränken Rüstungsaltlasten auf Privatgrundstücken deren bauliche Nutzbarkeit ein, ist eine Gleichbehandlung dieser Einschränkungen mit den einen Verminderungszwang auslösenden öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen gerechtfertigt.
Zur Berechnung der Beitragssätze für eine Entwässerungseinrichtung im Wege der Globalkalkulation, wenn bislang bestehende Voll- und Teilkanalisationsanlagen im Stadtgebiet zu einer stadtteilübergreifenden einheitlichen Vollkanalisation mit Anbindung an eine gemeinsame Kläranlage ausgebaut werden.
1.) Zur Notwendigkeit einer Beteiligung der nach der Planung der Gemeinde künftig noch anschließbaren Grundstücksflächen an dem zu verteilenden Aufwand der Erneuerung einer gemeindlichen Abwassereinrichtung.
2.) Erhebt die Gemeinde auf der Grundlage eines bereits für die endgültige Abrechnung festgelegten Beitragssatzes Vorausleistungen (§ 11 Abs. 10 Hess KAG), so kann die auf unzulässiger Kostenüberdeckung beruhende Fehlerhaftigkeit der endgültigen Beitragssatzregelung nicht dadurch unerheblich werden, daß sich jedenfalls die tatsächlich erhobenen Vorausleistungen auf eine Höhe beschränken, die die Grenze der Kostendeckung nicht überschreitet.