1. Über die mit einem Mietpool verbundenen Risiken muss eine Bank, die den Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht hat, u.a. dann aufklären, wenn sie weiß, dass der Mietpool an seine Mitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt. Ein einmaliger negativer Kontoabschluss reicht indes noch nicht aus, um eine solche konstant überhöhte Ausschüttung annehmen zu können.
2. Eine Diskrepanz zwischen versprochener und tatsächlich erzielter Miete in Höhe von 22,18 % stellt noch keine evidente Abweichung dar, wonach eine Kenntnis der Bank im Falle der arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer/Vermittler widerleglich vermutet wird.
3. Von der dem Käufer im Vorhinein avisierten Miete ist allein wegen seiner Verpflichtung zum Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft kein Abschlag vorzunehmen, es sei denn, es bestehen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Hinweise auf eine dauerhafte Mietausfallwahrscheinlichkeit in nicht unbeträchtlicher Höhe.
4. Eine Aufklärungspflicht der Bank kommt auch dann in Betracht, wenn sie Kenntnis oder aufgrund institutionalisierten Zusammenwirkens eine vermutete Kenntnis davon hat, dass der Käufer über die mit der Instandhaltung des von ihm erworbenen Eigentums verbundenen erforderlichen Aufwendungen arglistig getäuscht worden ist.