1.) Die bei der Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation vorzunehmenden Arbeiten zur Herstellung eines Vollkanalisationsnetzes stellen auch für den bereits an die Teilkanalisation angeschlossen bzw. anschließbar gewesenen Anlieger "Schaffung" im Sinne des § 11 Abs. 1 Hess. KAG dar.
2.) Erfolgt die durch Kläranlagenanbindung und entsprechende Netzarbeiten zu bewirkende Umstellung auf Vollkanalisation in einzelnen stadtteilbezogenen Bauprogrammen, so fällt der für die gesamte (Vollkanalisations-) Einrichtung kalkulierte Schaffungsbeitrag der Anlieger in den einzelnen Stadtteilen zeitversetzt im Zeitpunkt der Fertigstellung der durch das jeweilige Bauprogramm bestimmten Schaffungsmaßnahme an.