1. Das Verrechnungsverbot des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG greift auch dann ein, wenn die Anwendbarkeit der Abgabenerhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG durch § 6 Abs. 2 AbwAG vermittelt wird.
2. Eine Abgabeerklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG kann nach Ablauf der Erklärungsfrist nicht abgeändert werden.