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Schätzen des gemeinen Werts eines Tieres durch das Tatsachengericht

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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 15.04 vom 20.01.2005

Rechtsgebiete:TierSG, ZPO
Schlagworte:Tierseuchenrecht, gemeiner Wert eines Tieres, gemeiner Wert eines Tieres auch ohne Marktgängigkeit, Schätzen des gemeinen Werts eines Tieres durch das Tatsachengericht
Stichwort:Schätzen des gemeinen Werts eines Tieres durch das Tatsachengericht
Leitsatz:1. Bei dem gemeinen Wert nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG handelt es sich um den im Verkehrswert zum Ausdruck kommenden vollen Wert eines Tieres für jedermann unter Ausschluss des rein subjektiven Affektionsinteresses.

2. Bei fehlender Marktgängigkeit ist der gemeine Wert eines Tieres nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG gemäß § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vom Tatsachengericht zu schätzen.

3. Berechtigter der nach § 66 TierSG zu leistenden Tierseuchenentschädigung ist grundsätzlich der Eigentümer.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 15.04




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