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schädliche Umwelteinwirkung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10949/04.OVG vom 14.09.2004

Rechtsgebiete:GastG, ImSchG
Schlagworte:Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, Kirmes, Junggesellenverein, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Bedeutung, besondere kommunale Bedeutung, Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis, Standort, Ausweichstandort, Alternativstandort, Festplatz, Sportplatz
Stichwort:schädliche Umwelteinwirkung
Leitsatz:Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.

Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10949/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10279/04.OVG vom 13.02.2004

Rechtsgebiete:GastG, ImSchG
Schlagworte:Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, vorläufiger Rechtsschutz, Sofortvollzug, Anordnung des Sofortvollzugs, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Weiberfastnachtsfete, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Betriebszeit, erlaubte Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis
Stichwort:schädliche Umwelteinwirkung
Leitsatz:Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind.

Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -).

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10279/04.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 14 S 2736/01 vom 27.06.2002

Rechtsgebiete:GastG, GastVO, BImSchG, 16. BImSchVO/VerkehrslärmschutzVO, TA-Lärm 1998
Schlagworte:Sperrzeitverkürzung, Sperrzeitverlängerung, Öffentliches Bedürfnis, Schädliche Umwelteinwirkung, Lärmbelästigung, Erheblichkeit, Lärmrichtwert, Mittelwertbildung, Schutzwürdigkeit Gebietscharakter, Vorbelastung, Verkehrslärm, TA-Lärm, Beurteilungspegel, Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulszuschlag, Baugenehmigung Bindungswirkung, Öffnungszeit Diskothek, Sperrzeitverlängerung Betriebsartmerkmal
Stichwort:schädliche Umwelteinwirkung
Leitsatz:1. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sperrzeitverkürzung vorliegen, beurteilt sich im Anfechtungsverfahren nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. Für die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs einer Gaststätte sind unter Geltung eines Bebauungsplans allein dessen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung maßgeblich.

3. Gehören auf Grund eines "integrativen Gesamtkonzepts" mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende gastronomische Betriebe zu einem "Einkaufs- und Erlebniscenter", ist die lärmschutzrechtliche Zulässigkeit der Gesamtanlage, die sich unmittelbar nach der TA-Lärm 1998 bemisst, auf der Grundlage des insgesamt erzeugten (Summen-)Pegels zu würdigen. Die TA-Lärm findet bei Vorliegen eines solchen Gesamtkonzepts auch auf solche Anlagenteile - wie etwa eine Freiluftgaststätte - Anwendung, die für sich betrachtet von der Geltung der TA-Lärm 1998 ausgenommen sind.

4. Die Überschreitung des für ein Mischgebiet zulässigen Richtwerts durch den einem Gaststättenbetrieb zurechenbaren Lärm kann einer Sperrzeitverkürzung auch dann entgegenstehen, wenn die Belastung des Einwirkungsbereichs der Gaststätte durch Straßenverkehrslärm die zulässigen Richtwerte in gleicher Weise oder sogar noch deutlicher übersteigt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrzeitverkürzung bleiben frühere Belastungen des Umgebungsbereichs der Gaststätte durch Verkehrslärm, die infolge verkehrslenkender Maßnahmen zwischenzeitlich entfallen sind, außer Betracht.

5. Nach Ziff. 7.4 der TA-Lärm 1998 sind der Anlage die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs außerhalb des Betriebsgeländes nicht mehr zuzurechnen. Der hierdurch erzeugte Lärmpegel ist gegebenenfalls nach der 16. BImSchV gesondert zu bewerten und unterliegt nur einem Minimierungsgebot.

6. Die Sonderregelung in Ziff. 7.4 TA-Lärm 1998 betrifft nur die Geräusche des Fahrzeugverkehrs. Lärm, den Besucher auf dem Fußweg zur Gaststätte verursachen, ist Teil der Betriebsgeräusche und wie diese nach der TA-Lärm zu würdigen.

7. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Gaststättenbetriebs mindert nicht die Schutzwürdigkeit anderer geschützter öffentlicher oder privater Belange, wie etwa das Interesse der Anwohner am Schutz ihrer Nachtruhe.

8. Eine in der Baugenehmigung getroffene Betriebszeitenregelung steht regelmäßig einer späteren in die genehmigte Betriebszeit eingreifenden Verlängerung der Sperrzeit entgegen.

9. Der in einer Gaststättenerlaubnis zur Charakterisierung der Betriebsart verwendete Begriff der Diskothek schließt nach der Verkehrsanschauung eine Öffnungszeit bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit ein. Die Verlängerung der Sperrzeit einer Diskothek greift deshalb unzulässig in das mit der erlaubten Betriebsart "Diskothek" verbundene Begriffsmerkmal "Betriebszeit" ein.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 14 S 2736/01

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2443/00 vom 16.04.2002

Rechtsgebiete:BImSchG, 18. BImSchV, BauNVO
Schlagworte:Schädliche Umwelteinwirkung, Lärmbelästigung, Erheblichkeit, Minimierungsgebot, Mindestmaß, Stand der Technik, Bolzplatz, Spielplatz, Skateanlage, Reines Wohngebiet, Lärmrichtwert
Stichwort:schädliche Umwelteinwirkung
Leitsatz:Zur rechtlichen Beurteilung einer Anordnung der Immissionsschutzbehörde zum Schutz der Bewohner eines reinen Wohngebiet vor Lärmbelästigungen aus einer - außerhalb dieses Gebietes gelegenen - kommunalen Bolz- und Skateanlage am Maßstab des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2443/00


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