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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 562/04 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:AbwasserVO, NWG, WHG
Schlagworte:Abwasser, Anforderungen, Abwasser, betriebliches, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, AOX, Befettungsmittel, Betriebsgalvanik, Fiktion, Galvanik, Gilt-als-eingehalten-Regelung, Indirekteinleiter, Indirekteinleitung, Indirekteinleitungsgenehmigung, Lohngalvanik, mechanische Werkstatt, Metallbearbeitung, Minimierungsgebot, Organische Halogenverbindungen, Produktion, Schadstoffeintrag, Schadstofffracht, Stand der Technik
Stichwort:Schadstoffeintrag
Leitsatz:Teil D Abs. 5 des Anhangs 40 zur Abwasserverordnung ("Gilt-als-eingehalten-Regelung") ist dahingehend zu verstehen, dass auch die über die zu bearbeitenden Werkstücke aus der der mechanischen Werkstatt in den spezifischen galvanischen Produktionsprozess "eingeschleppten" Betriebs- oder Hilfsstoffe einer Anwendung der Fiktion entgegenstehen, wenn diese Stoffe organische Halogenverbindungen enthalten. Es verbleibt dann bei einer behördlichen Überwachung des Abwassers auf den Summenparameter AOX (Adsorbierbare organisch gebundene Halogene).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LB 562/04




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