1. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist für den Haftungsgrund, also das anspruchsbegründende Ereignis selbst, nicht möglich.
2. Werden Einwände einer Partei gegen einen Schadensersatzanspruch, die auf eigenen Parteihandlungen in der Vergangenheit beruhen, erstmals außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht, so kann die Partei einen verspäteten Sachvortrag nicht mit einer erst kürzlich erfolgten Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte entschuldigen.
1) Der Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit i. S. d. § 9 TzBfG kann an den zuständigen Fachvorgesetzten gerichtet werden.
2) Der Wunsch muss sich auf die Verlängerung der Arbeitszeit beziehen; eine bestimmte Form, ein bestimmter Verlängerungsumfang und ein bestimmter Arbeitsplatz müssen nicht angegeben werden.
3) Lehnt der Arbeitgeber einen Verlängerungswunsch trotz Vorhandenseins eines geeigneten Arbeitsplatzes unberechtigt ab, entsteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der angemessenen Vergütung. Diese ist gegebenenfalls durch Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln.