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Schadenshöhe

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 517/08 vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:AGG, GG, BGB
Schlagworte:Diskriminierung, Geschlecht, statistischer Nachweis, Einwendungen, Schadenshöhe, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Mobbing
Stichwort:Schadenshöhe
Leitsatz:1. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung bei einer Beförderung auf einen Führungsposten (hier Personalleiter eines Unternehmens mit über 1.100 Beschäftigten) kann insbesondere auch eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen herangezogen werden.

2. Statistische Nachweise müssen schon deswegen berücksichtigungsfähig sein, da anderenfalls eine verdeckte Diskriminierung bei Beförderungen ("gläserne Decke") nicht ermittelbar wäre.

3. Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG.

4. In der zweiten Prüfungsstufe kann der Arbeitgeber sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung der Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach Außen ersichtlich hat werden lassen.

5. Erfolgt die Auswahl ohne eine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien, kann der Arbeitgeber regelmäßig mit seinen Einwendungen nicht gehört werden.

6. Dies gilt auch für den Einwand des Arbeitgebers, die klagende Arbeitnehmerin sei nicht die bestgeeigneteste Kandidatin gewesen.

7. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird.

8. Dieser materiellrechtliche Schadensersatzanspruch ist zeitlich nicht begrenzt (a. A.: hL). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu Art. 33 Abs. 2 GG.

9. Eine geschlechtsdiskriminierende Beförderungsentscheidung ist immer auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so dass wegen des immateriellen Schadens eine Entschädigung verlangt werden kann.

10. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf vermeintliche Rechte nach dem AGG und wird ihr dann durch Führungskräfte u. a. nahe gelegt, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl keine Pflichterletzungen vorlagen, künftig per Videoschaltung an Konferenzen teilzunehmen, obwohl dies für andere Arbeitnehmer mit gleichem Anfahrtsweg nicht gilt, sich zu überlegen, ob sie einen lang dauernden Prozess gesundheitlich durchstehe, dann liegt hierin ein herabwürdigendes und einschüchterndes Vorgehen, das ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

11. Dies gilt umso mehr, wenn diese Handlungen durch den Personalleiter (den vorgezogenen Konkurrenten) den Justitiar (und ehemaligen vorgesetzten Personalleiter) und ein Mitglied des Vorstands erfolgen.

12. Diese Personen sind Organe des beklagten Vereins (§§ 30, 31 BGB).
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 517/08



OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-15 U 66/05 vom 16.11.2005

Rechtsgebiete:HGB, ZPO
Schlagworte:Umzugsgut, Darlegung, Schadenshöhe, Schätzung, Mindestschaden
Stichwort:Schadenshöhe
Leitsatz:1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.

2. Zu den Anforderungen, die an den Sachvortrag zur Schadenshöhe bei aus vielen verschiedenen Teilen bestehendem Umzugsgut zu stellen sind.

Steht fest, dass dem Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden ist, fehlt es aber an ausreichenden Darlegungen zu dessen Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht umfänglich abgewiesen werden, sondern es ist zu versuchen, wenigstens einen Mindestschaden zu schätzen. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-15 U 66/05

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 79/01 vom 06.02.2002

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Schadenshöhe, erforderliche Feststellungen, Wiedererkennen, Lichtbildvorlage, Gegenüberstellung
Stichwort:Schadenshöhe
Leitsatz:1. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

2. Zur Beweiswürdigung und zum Umfang der Feststellungen bei Wiedererkennen des Täters anhand eines Lichtbildes. Die für das Bußgeldverfahren geltenden regeln zum Umfang der Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten entsprechend.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 79/01

HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 146/00 vom 22.08.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Versorgungsschaden
Stichwort:Schadenshöhe
Leitsatz:1.

Erteilt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine fehlerhafte Auskunft über die zu erwartende betriebliche Altersversorgung, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

2.

Als Schadensersatz ist nicht notwendig die fehlerhaft zu hoch berechnete Rente zu zahlen. Vielmehr ist festzustellen, welche Versorgung der Arbeitnehmer bei richtiger Auskunft nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Vorkehrungen durch Abschluss einer zusätzlichen privaten Versorgung erhalten hätte.

3.

In welcher Höhe ein Arbeitnehmer sich bei zutreffender Auskunft zusätzlich versichert hätte, kann gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt werden.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 8 Sa 146/00


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