JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schadensersatzpflicht
| Rechtsgebiete: | EntschG, SachenRBerG |
| Schlagworte: | Abführungspflicht, Auskehr, Entschädigungsfonds, Veräußerungserlös, regelmäßiger Preis, Verkehrswert, hälftiger Verkehrswert, Komplettierungskauf, Gesetz über den Verkauf volkseigener Grundstücke, DDR-Verkaufsgesetz, Modrow-Gesetz, Modrow-Preis, Schadensersatz, Schadensersatzpflicht, Schadensersatzanspruch, Bundestreue, bundesfreundliches Verhalten, Pflichtverletzung, Treuepflicht, Vermögensbetreuungspflicht |
| Stichwort: | Schadensersatzpflicht |
| Leitsatz: | Wird bei einem Komplettierungskauf (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts) das Grundstück zu DDR-Baulandpreisen und damit zu weniger als dem hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) veräußert, fehlt es - solange nicht ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Veräußerers hinzutritt - an der Vorwerfbarkeit einer möglichen Pflichtverletzung, wenn durch diese Preisgestaltung der beim Vollzug des DDR-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 ("Modrow-Gesetz") eingetretenen Sondersituation Rechnung getragen werden sollte. Eine Schadensersatzpflicht des Veräußerers zugunsten des Entschädigungsfonds besteht deshalb nicht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 32.04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Schlagworte: | Beförderung, Fahrlässigkeit, höherwertiger Dienstposten, Kausalität, Kollegialgerichtsregel, Leistungsgrundsatz, Schadensersatzpflicht |
| Stichwort: | Schadensersatzpflicht |
| Leitsatz: | Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 37.04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Schlagworte: | Beförderung, Fahrlässigkeit, höherwertiger Dienstposten, Kausalität, Kollegialgerichtsregel, Leistungsgrundsatz, Schadensersatzpflicht |
| Stichwort: | Schadensersatzpflicht |
| Leitsatz: | Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (wie Leitverfahren BVerwG 2 C 37.04). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 39.04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Schlagworte: | Beförderung, Fahrlässigkeit, höherwertiger Dienstposten, Kausalität, Kollegialgerichtsregel, Leistungsgrundsatz, Schadensersatzpflicht |
| Stichwort: | Schadensersatzpflicht |
| Leitsatz: | Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht. Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 36.04 | |
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