JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schadensersatzklage
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO |
| Schlagworte: | Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung |
| Stichwort: | Schadensersatzklage |
| Leitsatz: | 1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370). 2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370). 3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. 4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Schadensersatzklage - Aussetzung - Strafverfahren |
| Stichwort: | Schadensersatzklage |
| Leitsatz: | 1. Zur Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Ersatz eines Schadens wegen Veruntreuung nicht nach § 149 ZPO bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen. 2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer bei einer Fortführung des Schadensersatzprozesses nach § 138 Abs. 1 ZPO gezwungen wäre, sich selbst zu belasten, sollte er tatsächlich eine Untreue im Sinne des § 266 StGB begangen haben, rechtfertigt nicht die Aussetzung. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 327/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Amtshaftung, Amtshaftungsklage, Feststellungsinteresse, Fortsetzungsfeststellung, Fortsetzungsfeststellungsklage, offensichtliche Aussichtslosigkeit, Schadensersatzklage, Zulässigkeit |
| Stichwort: | Schadensersatzklage |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO): Ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Kläger lediglich beabsichtigt, die Erfolgsaussichten einer möglichen Amtshaftungsklage nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens prüfen zu lassen. Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage, die einem berechtigten Feststellungsinteresse entgegensteht, kann nur dann ausgegangen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Frage der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage; sie kann nicht bereits zur Nichtanerkennung eines berechtigten Feststellungsinteresses herangezogen werden. Zu den Anforderungen, unter denen ein Fehlen eines berechtigten Feststellungsinteresses auf Grund einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage anzunehmen ist, wenn ein Kollegialgericht das angefochtene Verwaltungshandeln gebilligt hat. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 31/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Feststellungsklage, Subsidiarität, Unterlassungsklage, Erledigung, Schadensersatzklage, Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gleichzeitige Erhebung der Unterlassungs- und der Schadensersatzklage. |
| Stichwort: | Schadensersatzklage |
| Leitsatz: | Leitsatz: Eine gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln gerichtete Unterlassungsklage kann nicht nach ihrer Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden, zur Förderung eines beim Zivilgericht anhängigen Schadensersatzprozesses die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns feststellen zu lassen, wenn die Schadensersatzklage gleichzeitig mit der Unterlassungsklage und damit unabhängig von deren möglicher Erledigung erhoben worden ist. Urteil des 7. Senats vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - I. VG München vom 11.11.1998 - Az.: VG M 29 K 97.5200 - II. VGH München vom 04.06.1999 - Az.: VGH 7 B 99.358 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 3.00 | |
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