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Schadensersatzanspruch eines Wahlvorstandsmitglieds

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BAG – Urteil, 8 AZR 175/01 vom 14.02.2002

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Schadensersatzanspruch eines Wahlvorstandsmitglieds
Stichwort:Schadensersatzanspruch eines Wahlvorstandsmitglieds
Leitsatz:1. Das im Interesse des Amtes bestehende Übernahmegebot des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG für Wahlvorstandsmitglieder ist ebenso wie deren besonderer Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 KSchG zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum bis zu sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Ist auch der nachwirkende Kündigungsschutz beendet, besteht kein besonderer Kündigungsschutz des Funktionsträgers mehr; der Arbeitgeber kann - wie jedem anderen Arbeitnehmer - kündigen (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 431/95 - AP KSchG 1969 § 15 Wahlbewerber Nr. 2 = EzA KSchG § 15 n.F. Nr. 44).

2. Erfolgt unter diesen Voraussetzungen eine wirksame Kündigung, kann der Funktionsträger einen Schadensersatzanspruch nicht auf die frühere Verletzung der Übernahmeverpflichtung des § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG stützen.
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 175/01




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