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Schadensersatz wegen Detektivkosten

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 5/97 vom 17.09.1998

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, StGB
Schlagworte:Schadensersatz wegen Detektivkosten
Stichwort:Schadensersatz wegen Detektivkosten
Leitsatz:Leitsatz:

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätig werden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Dezember 1985 - 3 AZR 277/84 - BB 1987, 689).

Aktenzeichen: 8 AZR 5/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 17. September 1998
- 8 AZR 5/97 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 5 Ca 118/91 -
Urteil vom 24. Februar 1993

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 3 Sa 879/93 -
Urteil vom 15. Dezember 1995
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 5/97




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