Es bleibt unentschieden, ob das "Recht am Arbeitsplatz" im Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder das "Recht am Arbeitsverhältnis" im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts des Arbeitnehmers als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist. In jedem Falle würde die tatbestandsmäßige Verletzung eines solchen Rechts nicht die Rechtswidrigkeit indizieren. Vielmehr bedürfte diese wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Feststellung anhand der zu mißbilligenden Art der Schädigung.
Aktenzeichen: 8 AZR 786/96
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 04. Juni 1998
- 8 AZR 786/96 -
I. Arbeitsgericht
Emden
- 2 Ca 758/94 -
Urteil vom 22. November 1994
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 12 Sa 21/95 -
Urteil vom 18. Juni 1996