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Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 578/99 vom 17.08.2000

Rechtsgebiete:BBiG, BGB
Schlagworte:Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung
Stichwort:Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Schadensersatzanspruch nach § 16 BBiG setzt nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die tatsächliche Beendigung, zB durch Ausscheiden unter Vertragsbruch, genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden.

2. Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit schuldhaft vorzeitig, so kann der Ausbildende Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören die Aufwendungen für die ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nicht. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis können wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindung nicht gleichgesetzt werden.

Aktenzeichen: 8 AZR 578/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Urteil vom 17. August 2000
- 8 AZR 578/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 9. Dezember 1998
Berlin
- 85 Ca 54324/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 27. Mai 1999
Berlin
- 7 Sa 305/99 -
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 578/99




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