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Schadensbegriff bei Bauwerksmangel

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 6 U 105/03 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schadensbegriff bei Bauwerksmangel
Stichwort:Schadensbegriff bei Bauwerksmangel
Leitsatz:1. Hat der Bauherr den Mangel beseitigen lassen, sind seine Aufwendungen Schaden auch insoweit, als die Beseitigungsmaßnahme zu teuer war.

2. Ersatzunternehmer des geschädigten Bauherrn handeln nicht in Erfüllung dessen Obliegenheit dem schädigenden Unternehmer gegenüber, den Schaden möglichst gering zu halten, Planer, Leiter und Begutachter der Ersatzvornahme nur, wenn der Bauherr sie gerade dazu einsetzt, eine Ausweitung der Mangelerscheinungen (und ihrer Folgen) zu verhindern.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 6 U 105/03




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