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Schadenersatzrecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Urteil, 28 U 9/09 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, WpHG
Stichwort:Schadenersatzrecht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 28 U 9/09



BGH – Urteil, III ZR 28/08 vom 15.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Schuldhafte Verletzung eines Beratungsvertrages und Vorliegen eines dadurch verursachten Schadens in Form des Abschlusses eines bereits vollzogenen Kaufvertrages mit einem Dritten, Höhe und Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches bei Wahl des "großen" Schadensersatzes, Verlangen der Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage
Stichwort:Schadenersatzrecht
Leitsatz:Der durch eine fehlerhafte Anlageberatung Geschädigte kann seinen im Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über eine Immobilie mit einem Dritten bestehenden Schaden auch gegenüber dem beratenden Unternehmen in der Weise geltend machen, dass er die Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage verlangt; dies entspricht dem im allgemeinen Schadenersatzrecht geltenden Prinzip des Vorteilsausgleichs und bedarf keines besonderen Antrags und keiner Einrede des Schuldners (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 - NJW-RR 2005, 170)
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 28/08

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 103/04 vom 24.04.2006

Rechtsgebiete:UrhG, ZPO, BGB
Schlagworte:Verletzerkette
Stichwort:Schadenersatzrecht
Leitsatz:1. Dem Urheberrechtsinhaber steht ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nur einmal zu, selbst wenn er parallel sowohl den Hersteller der rechtsverletzenden Produkte als auch dessen Abnehmer als Wiederverkäufer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Eine vollständige Abschöpfung aller aus der Rechtsverletzung erwachsenen Vorteile auf allen Stufen der Verletzerkette findet jedenfalls dann nicht statt, wenn die Verletzungshandlungen auf sämtlichen Vertriebsstufen nach Art und Umfang inhaltsgleich sind.

2. Hat ein gewerblicher Abnehmer zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass die bezogenen Gegenstände urheberrechtsverletzend sein können, so obliegen ihm umfassende Prüfungspflichten, wenn er den Vorwurf einer auch nur leicht fahrlässigen Urheberrechtsverletzung ausschließen will. In diesem Rahmen sind auch Wiederverkäufer mit einem großen Produktsortiment verpflichtet, notfalls von sich aus zu einzelnen Verkaufsgegenständen auch ohne konkreten Anlass Nachforschunden anzustellen.

3. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung ist auch in den Fällen des § 264 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur innerhalb einer bestehenden Beschwer möglich. Das setzt voraus, dass zumindest ein Teilstück des ursprünglichen Begehrens mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt wird. Demgegenüber kann ein abweichender, in erster Instanz nicht streitgegenständlicher Sachverhalt nicht durch den obsiegenden Kläger im Wege der Anschlussberufung als Klageerweiterung in zulässiger Weise in den Prozess eingeführt werden, selbst wenn der Berufungsführer dessen Relevanz in erster Instanz unrichtig beurteilt bzw. verkannt hat.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 103/04

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 1 U 4756/05 vom 01.02.2006

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Schadenersatzrecht
Leitsatz:Wer im Wege der Leistungsklage die Kosten einer noch nicht durchgeführten zahnärztlichen Behandlung als Schadenersatz fordert, muss seine Behandlungsabsicht behaupten und gegebenenfalls nachweisen. Ob die Behauptung glaubhaft ist, kann das Gericht anhand von Indizien (zum Beispiel Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, bisherige Maßnahmen des Geschädigten) beurteilen (Anschluss an BGH NJW 1986, 1538).

Im Honorarprozess des Zahnarztes kann der Patient nicht nach den §§ 280, 249 BGB mit den Kosten eines Privatgutachtens aufrechnen, wenn er keine Absicht hat, die Mängel der zahnärztlichen Leistung zu beheben.

Der Senat lässt offen, ob dies auch im Falle einer völlig unbrauchbaren Leistung des Zahnarztes gilt.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 1 U 4756/05


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