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Sauna

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 280/08 vom 14.08.2008

Zum Unterlassungsanspruch eines privaten Unternehmers gegen die Errichtung oder die wesentliche Erweiterung eines Unternehmens durch eine Gemeinde (hier Errichtung einer Erlebnissauna durch kommunale Eigengesellschaft).

Bei einer Sauna handelt es sich um eine Einrichtung der Erholung gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO, so dass die Beschränkungen des § 108 Abs. 1 NGO nicht gelten.

Der Senat lässt offen, ob der Subsidiaritätsklausel in § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NGO nach ihrer Neufassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. 2005, 342) nunmehr drittschützende Wirkung zukommt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11599/05.OVG vom 13.03.2006

Nach Aufhebung der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz vom 19. April 2005 (StAnz. S. 582) durch Rechtsverordnung vom 26. Oktober 2005 (StAnz. S. 1484) gilt im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz die Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14. August 1986 (StAnz. S. 916) in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom 17. Februar 2004 (StAnz. S. 202) weiter.

Die Fortgeltung des seit Jahrzehnten bestehenden Prostitutionsverbotes in den Gemeinden des heutigen Rhein-Pfalz-Kreises unterliegt auch nach dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3938) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 378/03 vom 02.11.2005

Die Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Von daher kann der Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zulässig sein.

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