1. Für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist auch bei Wohlfahrtsorganisationen grundsätzlich auf das Unternehmen als Ganzes und nicht auf die jeweilige Einrichtung abzustellen.
2. Die Sonderregelung, nach der die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätigen Personen bei einem Träger der öffentlichen Hand beitragsfrei versichert sind (§ 128 Abs 1 Nr 6, § 185 Abs 2 S 1 SGB VII), beschränkt sich auf diesen Personenkreis und gilt nicht für Einrichtungen, die die betreffende Organisation im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege betreibt.