Zur maßgeblichen Grundstücksfläche im Erschließungsbeitragsrecht:
Geht die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze über den Bereich hinaus, den eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, ergibt sich der Vorrang der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus der Verbindlichkeit, mit der sie die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich, also des Baulands i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von grundsätzlich unbebaubaren Grundstücksteilen regelt.
Verläuft die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze jedoch innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist diese Satzung nicht vorrangig, weil sie die in dieser Fallgestaltung maßgebliche beitragsrechtliche Frage nicht beantwortet, wie weit die Erschließungswirkung der in Rede stehenden Anlage reicht.