JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Satzungshoheit
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Aufwandsverteilung, Erschliessung, erschlossene Grundstücke, gemeindefremde Grundstücke, Satzungshoheit |
| Stichwort: | Satzungshoheit |
| Leitsatz: | Da nach § 131 Abs. 1 BauGB der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist, sind bei einer an der Grenze des Stadtgebiets angelegten Erschließungsanlage auch die an sie angrenzenden Grundstücke im anderen Stadtgebiet an der Verteilung des Aufwands zu beteiligen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 291/07 | |
| Rechtsgebiete: | LAbfG, KAG |
| Schlagworte: | öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Satzungshoheit, Hausmüll, Benutzungsgebühr, Gebührenmaßstab, Haushaltsmaßstab, Abfallvermeidung, Anreizverpflichtung |
| Stichwort: | Satzungshoheit |
| Leitsatz: | 1. Die landesgesetzliche Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gem. § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG, die Gebührentatbestände in ihren Abfallgebührensatzungen so auszugestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. etwa BVerwG, KStZ 1995, 173). Diese Verpflichtung schränkt das Satzungs- und gegebenenfalls auch das Organisationsermessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein. 2. Zu einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Bemessung der Abfallgebühren nach dem personengebundenen Haushaltsmaßstab. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 1998/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KrW-/AbfG, LAbfG, KAG |
| Schlagworte: | Sperrwirkung, Regelungskompetenz, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Satzungshoheit, gewerbliche Abfälle, Abfallgemisch, Verwertung, Beseitigung, Überlassungspflicht, Abfallentsorgung, Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Bestimmtheitsgebot, Gebührentatbestand, Gebührenschuldner |
| Stichwort: | Satzungshoheit |
| Leitsatz: | 1. Die Regelungsbefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beschränkt sich bei nach Bundesrecht überlassungspflichtigen Abfällen auf Art und Weise der Überlassung. 2. Ist bundesrechtlich ein Abfallerzeuger oder -besitzer von der Überlassungspflicht ausgenommen, so ist dies für den Landesgesetzgeber und damit auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Satzungsgeber bindend. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2043/00 | |
| Rechtsgebiete: | HAKA, KrW-/AbfG |
| Schlagworte: | Behörde, Abfall, Satzung, Andienungspflicht, Anschlußzwang, Benutzungszwang, Abfallentsorgung, Entsorgungsträger, Unternehmen, Satzungshoheit, Überlassungspflicht, Zuständigkeit |
| Stichwort: | Satzungshoheit |
| Leitsatz: | Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt grundsätzlich den örtlich zuständigen Regierungspräsidien. Für den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist die Überlassungspflicht als solche abschließend in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sagt dagegen nichts darüber aus, wie der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat; insoweit sind konkretisierende Regelungen durch den Landesgesetzgeber möglich, der die damit zusammenhängenden Fragen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Regelung - bspw. durch Satzung - überantworten kann. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 1886/00 | |
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