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Satzungsänderung im Zulassungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 A 178/02.Z vom 06.05.2004

Rechtsgebiete:VwGO, AO, KAG
Schlagworte:Zulassungsantrag (abgelehnt), Wasserversorgungsbeitrag, Duldungsbescheid, Prüfungsumfang im Anfechtungsverfahren, Öffentliche Last, Entstehung auch bei Bestandskraft des Heranziehungsbescheides zu prüfen, Satzungsänderung im Zulassungsverfahren, Ankündigung des Erlasses einer Heilungssatzung innerhalb der Zulassungsfrist, Voraussetzungen an die Darlegung eines hinreichend konkret bevorstehenden Satzungserlasses zur Heilung formeller oder materieller Satzungsfehler
Stichwort:Satzungsänderung im Zulassungsverfahren
Leitsatz:Zum Prüfungsumfang einer Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid wegen eines Anschlussbeitrages gehört die Frage, ob der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, in das die Vollstreckung geduldet werden soll. Die Prüfung schließt die Gültigkeit der Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ein, insbesondere die Gültigkeit der Beitragssatzung.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 A 178/02.Z




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