§ 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993 lassen bei einer rückwirkenden Einnahmenerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG bezeichneten Zeitpunkt an, aber nicht weiter rückwirkend zu. Diese Regelung geht der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I).
§ 18 Abs. 3 Nr. 2, § 19 Abs. 3 WoGSoG F. 1993 lassen - entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993 - bei einer rückwirkenden Einnahmenerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 18 Abs. 3 Nr. 2 WoGSoG bezeichneten Zeitpunkt an, aber nicht weiter rückwirkend zu. Diese Regelung geht der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I) - wie BVerwG 5 C 4.01 -.