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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2883/07 vom 10.09.2008

Rechtsgebiete:EGVO 1342/02, WeinRDV
Schlagworte:Beihilfe, Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, Notwendiger Erfüllungsgrad, Sanktionsregelung, Voraussetzungen der Auszahlung, Maßgeblicher Zeitpunkt
Stichwort:Sanktionsregelung
Leitsatz:1. Bei der für eine Auszahlung der Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen erforderlichen Feststellung, ob die beihilfefähigen Maßnahmen auf über 80 % der Flächen tatsächlich durchgeführt wurden, ist auf alle im Antrag auf Auszahlung genannten Grundstücke abzustellen. Darauf, ob die jeweiligen Grundstücke auch einzeln sinnvoll zu bewirtschaften waren, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Auszahlung einer Fördermaßnahme der Umstrukturierung und Umstellung im Weinbau (§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31.05.2005 i.V.m. dem entsprechenden Umstrukturierungs- und Umstellungsplan) in tatsächlicher Hinsicht vorliegen, ist der Zeitpunkt der Stellung des Auszahlungsantrages.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2883/07




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