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Sanitärinstallation Wasserentnahme Entnahmemenge Ausfüllung

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OLG-DRESDEN – Urteil, 11 U 878/01 vom 17.07.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Sanitärinstallation Wasserentnahme Entnahmemenge Ausfüllung
Stichwort:Sanitärinstallation Wasserentnahme Entnahmemenge Ausfüllung
Leitsatz:Der Sanitärinstallateur schuldet den Einbau einer Wasserleitung, die Inhaltsstoffe in das Trinkwasser nur unterhalb der zugelassenen Grenzwerte abgibt.

Der Sanitärinstallateur darf aber damit rechnen, dass der Kunde rund 120 l pro Tag Wasser entnimmt. Bleibt der Kunde dauerhaft unter dieser Entnahme und kommt es deswegen zur Ausfüllung von Metallen und Oxyden im stagnierenden Leitungsteil, liegt kein Mangel vor.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 11 U 878/01




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