JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sanierungsziele
| Rechtsgebiete: | BauGB, BGB, GG |
| Schlagworte: | Besonderes Städtebaurecht, Sanierungsrecht, sanierungsrechtliche Genehmigung, Mietobergrenzen, Verdrängungsschutz, Sanierungsziele, Erhaltungssatzung, Sozialplan, Härteausgleich |
| Stichwort: | Sanierungsziele |
| Leitsatz: | Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 9.04 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Sanierungssatzung, Unwirksamkeit, Fehlerbehebung, Rückwirkungsanordnung, räumlicher Geltungsbereich, Einbeziehung früher festgelegter Sanierungsgebiete, Sanierungsziele, Zeitrahmen, Aufhebung der Sanierungssatzung |
| Stichwort: | Sanierungsziele |
| Leitsatz: | 1. Eine Sanierungssatzung, die wegen eines Mangels im Abwägungsvorgang im Wege der Normenkontrolle für unwirksam erklärt worden ist, kann nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 2. Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet setzt voraus, dass die zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist. 3. Als undurchführbar i.S. des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann sich eine Sanierung im Nachhinein auch dann erweisen, wenn keine Aussicht mehr besteht, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums seit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet abzuschließen. 4. Ein Sanierungsgebiet, für das die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben ist, darf grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einbezogen werden. 5. Dagegen ist es unbedenklich, ein zu einem früheren Zeitpunkt festgelegtes Sanierungsgebiet, in dem der ursprüngliche Sanierungszweck erreicht ist, in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einzubeziehen, mit der als Reaktion auf veränderte Verhältnisse andere Ziele verfolgt werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 2.02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB-1987, BauGB, ThürKO |
| Schlagworte: | Vorhaben, sanierungsrechtliche Genehmigung, Sanierungsgebiet, Festsetzung, Satzung, Abgrenzung, Unbestimmtheit, Randbereich, Bezeichnung, Nichtigkeit, Formvorschrift, Ausfertigung, Ausfertigungsmangel, Verfahrensvorschrift, Heilung, Rückwirkung, Abwägung, Abschlusserklärung, Rechtsvorgänge, Einschränkung, Bescheid, Hinweis, Genehmigungsbedürftigkeit, Genehmigungspflicht, Genehmigungserfordernis, genehmigungspflichtige Vorhaben, Sanierungsvermerk, Versagung, Durchführung, Erschwerung, Zuwiderlaufen, Sanierungsziele, Konkretisierung, Zügigkeit, vorbereitende Untersuchungen, Rahmenplan, Grünzug, Bebauungsplan, private Grünfläche, verzögerte Festschreibung, Sanierungsbebauungsplan, Bebauungsplanverfahren, planerische Absicherung, Verzögerung |
| Stichwort: | Sanierungsziele |
| Leitsatz: | Erklärt die Gemeinde die Sanierung für ein einzelnes Grundstück nach § 163 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB als abgeschlossen, entfällt damit nach § 163 Abs. 3 BauGB (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) nur für Rechtsvorgänge die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht; die Genehmigungspflicht für (Bau-) Vorhaben bleibt davon unberührt (wie OVG Berlin, Urteil vom 31.1.1991 - 2 B 16/87 -, NVwZ-RR 1992, 7; gegen VG Gera, Urteil vom 14.1.1999 - 4 K 1884/97 G E). |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 583/00 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Sanierungsgenehmigung, Sanierungssatzung, Außerkrafttreten, Sanierungsziele, Konkretisierung, Bebauungsplan |
| Stichwort: | Sanierungsziele |
| Leitsatz: | 1. Kann ein Sanierungsziel ohne rechtskräftigen Bebauungsplan nicht durchgesetzt und erreicht werden, gehört zu der für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 145 Abs. 2 BauGB erforderlichen zunehmenden Konkretisierung der Sanierungsziele auch die Durch- und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens. 2. Sind seit Ergehen des Aufstellungsbeschlusses 15 Jahre vergangen, ohne dass das Bebauungsplanverfahren fortgeführt worden ist, so kann ein Sanierungsziel, das nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans durchgesetzt werden kann, einem Vorhaben nicht mehr entgegen gehalten werden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2657/00 | |
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