1. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages einer Behörde ist ein objektives Kontrollinteresse erforderlich. Dieses liegt vor, wenn die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die angegriffene Norm zu beachten hat oder diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit auf sie Anwendung findet.
2. Die Flächen von Bundeswasserstraßen in der Verwaltungszuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion sind der gemeindlichen Bauleitplanung nicht nach Art eines "exterritorialen Gebiets" entzogen. Eine kommunale Planung ist zulässig, solange kein Widerspruch zu der besonderen Zweckbestimmung der dem Wasserstraßenrecht unterliegenden Flächen entsteht.
3. Im Fall einer sog. Funktionsmängelsanierung ist das Vorliegen von städtebaulichen Missständen gebietsbezogen festzustellen.
4. Für den Sanierungsbedarf kommt es darauf an, welche Funktion das Gebiet nach den Sanierungszielen künftig erfüllen soll. Einzelne Grundstücke, die - für sich betrachtet - keinen Sanierungsbedarf auslösen, können in das Sanierungsgebiet einbezogen werden.
5. Die Gemeinde hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erreichbarkeit der Sanierungsziele aufzuklären. Unterbleibt dies, fehlt eine grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung beim Erlass einer Sanierungssatzung.
Zu Beginn des Sanierungsverfahrens sind noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen.
Die Zweckmäßigkeit der Begrenzung des Sanierungsgebiets unterliegt der Abwägung (§ 1 Abs. 4 Satz 2 StBauFG, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Fehler der Abwägung sind nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (und § 244 Abs. 2 BauGB <1986>) unbeachtlich.
Urteil des 4. Senats vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8.98
I. VG Koblenz vom 30.04.1997 - Az.: VG 8 K 3100/96.KO -
II. OVG Koblenz vom 27.01.1998 - Az.: OVG 6 A 12252/97 -