Reklamiert der Betriebsrat im Falle einer an sich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Vergütungsregelung für AT-Angestellte kein Mitbestimmungsrecht, sondern überlässt es dem Arbeitgeber, im Rahmen von Sanierungsbestrebungen mit allen AT-Angestellten eine Reduzierung der individuell vereinbarten Jahresvergütung nach einheitlichen Muster auszuhandeln und zu vereinbaren, so kann sich der AT-Angestellte, der eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet, nicht auf die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats berufen.