JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Sanierungsuntersuchung
| Rechtsgebiete: | BBodSchG, BGB, UmwG |
| Schlagworte: | Gefahrabschätzung, Untersuchungsanordnung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung, Gesamtrechtsnachfolge, Haftungsbegrenzung, Durchgriffshaftung, Verjährung, Altlasten |
| Stichwort: | Sanierungsuntersuchung |
| Leitsatz: | 1. Nach § 9 Abs. 1 BBodSchG hat die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können. § 9 Abs. 2 BBodSchG stellt demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. Es müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen weiter konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit". 2. Zu den Voraussetzungen einer auf § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnung, eine Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung durchzuführen sowie zur Abgrenzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG. 3. Die Verpflichtungen des Verantwortlichen nach dem Bundesbodenschutzgesetz unterliegen keiner Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger in Anspruch genommen wird. 4. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG liegen nur dann vor, wenn der alleinige Gesellschafter oder beherrschender Mehrheitsgesellschafter durch einen "existenzvernichtenden Eingriff" Gesellschaftsvermögen entzogen hat. 5. Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit auf einer Verschmelzung im Sinne von § 2 UmwG beruht, besteht keine Veranlassung in die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über die verfassungsunmittelbare Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entsprechend anzuwenden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2351/06 | |
| Rechtsgebiete: | BBodSchG, BBodSchV |
| Schlagworte: | Altlast, Gefährdungsabschätzung, Konzept, Sanierungsplan, Sanierungsuntersuchung, schädliche Bodenveränderung, Untersuchung |
| Stichwort: | Sanierungsuntersuchung |
| Leitsatz: | Zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen kann nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes weder die Vorlage eines Untersuchungskonzepts noch die Erstellung eines Sanierungsplans verlangt werden. Auch wenn die Notwendigkeit der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung bereits feststeht, kann die Behörde auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG weitere Untersuchungen zur Feststellung des Umfangs der Gefährdung anordnen und so die spätere Sanierungsanordnung vorbereiten. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 1119/03 | |
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