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Sanierungssatzung

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 707/05 vom 22.02.2006

1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - , ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. "Nachbarn" im Sinne dieser Vorschrift können auch Gemeinden sein, sofern sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

5. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

6. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).

7. Die nach § 6 BImSchG "an sich" als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanalgen erhält durch die nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotene Berücksichtigung städtebaulicher Belange ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung. In die Abwägung einzustellen sind insbesondere bestehende Bauleitpläne und hinreichend verfestigte gemeindliche Planungsvorstellungen, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige und damit nicht schutzwürdige gemeindliche Verhinderungsplanung handelt.

8. Im Falle einer zeitlichen Konkurrenz zwischen einer Fachplanung oder einem dem "Fachplanungsprivileg" des § 38 BauGB unterfallenden Vorhaben und der gemeindlichen Bauleitplanung bildet der sog. Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Danach ist grundsätzlich auf die Planung Rücksicht zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt, d.h. zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (wie BVerwG in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, BRS 65 Nr. 21 = NVwZ 2003, 207).

9. Darf die Genehmigungsbehörde bei der nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotenen Abwägung der Fachplanung ein höheres Gewicht zumessen als den gegenläufigen planerischen Vorstellungen der Standortgemeinde, können auch eine von dieser zur Sicherung ihrer planerischen Ziele erlassene Veränderungssperre und eine in diesem Zusammenhang beschlossene Sanierungssatzung dem Fachplanungsvorhaben nicht entgegenstehen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 17/03 vom 01.04.2004

1. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages einer Behörde ist ein objektives Kontrollinteresse erforderlich. Dieses liegt vor, wenn die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die angegriffene Norm zu beachten hat oder diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit auf sie Anwendung findet.

2. Die Flächen von Bundeswasserstraßen in der Verwaltungszuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion sind der gemeindlichen Bauleitplanung nicht nach Art eines "exterritorialen Gebiets" entzogen. Eine kommunale Planung ist zulässig, solange kein Widerspruch zu der besonderen Zweckbestimmung der dem Wasserstraßenrecht unterliegenden Flächen entsteht.

3. Im Fall einer sog. Funktionsmängelsanierung ist das Vorliegen von städtebaulichen Missständen gebietsbezogen festzustellen.

4. Für den Sanierungsbedarf kommt es darauf an, welche Funktion das Gebiet nach den Sanierungszielen künftig erfüllen soll. Einzelne Grundstücke, die - für sich betrachtet - keinen Sanierungsbedarf auslösen, können in das Sanierungsgebiet einbezogen werden.

5. Die Gemeinde hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erreichbarkeit der Sanierungsziele aufzuklären. Unterbleibt dies, fehlt eine grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung beim Erlass einer Sanierungssatzung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 2.02 vom 10.07.2003

1. Eine Sanierungssatzung, die wegen eines Mangels im Abwägungsvorgang im Wege der Normenkontrolle für unwirksam erklärt worden ist, kann nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

2. Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet setzt voraus, dass die zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.

3. Als undurchführbar i.S. des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann sich eine Sanierung im Nachhinein auch dann erweisen, wenn keine Aussicht mehr besteht, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums seit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet abzuschließen.

4. Ein Sanierungsgebiet, für das die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben ist, darf grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einbezogen werden.

5. Dagegen ist es unbedenklich, ein zu einem früheren Zeitpunkt festgelegtes Sanierungsgebiet, in dem der ursprüngliche Sanierungszweck erreicht ist, in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einzubeziehen, mit der als Reaktion auf veränderte Verhältnisse andere Ziele verfolgt werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 2938/01 vom 29.01.2003

Räumlich getrennte Bereiche dürfen nur dann zu einem Sanierungsgebiet zusammengefasst werden, wenn sie eine funktionale Einheit darstellen. Daran fehlt es, wenn Bereiche zusammengefasst werden, die zwar vergleichbare strukturelle Probleme aufweisen, aber in einiger Entfernung in stadträumlich isolierten Lagen durch eine 4-spurig mit Mittelstreifen ausgebaute Straße getrennt sind und funktionale Bezüge untereinander fehlen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2657/00 vom 07.12.2001

1. Kann ein Sanierungsziel ohne rechtskräftigen Bebauungsplan nicht durchgesetzt und erreicht werden, gehört zu der für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 145 Abs. 2 BauGB erforderlichen zunehmenden Konkretisierung der Sanierungsziele auch die Durch- und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens.

2. Sind seit Ergehen des Aufstellungsbeschlusses 15 Jahre vergangen, ohne dass das Bebauungsplanverfahren fortgeführt worden ist, so kann ein Sanierungsziel, das nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans durchgesetzt werden kann, einem Vorhaben nicht mehr entgegen gehalten werden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 4145/96 vom 05.03.2001

Der unterlassene Hinweis auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) hat auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung einer Sanierungssatzung keinen Einfluss.

Sanierungsziele können Vorhaben und Maßnahmen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch dann entgegengehalten werden, wenn noch kein Sanierungsbebauungsplan erlassen wurde. Wenn seit Erlass der Sanierungssatzung ein längerer Zeitraum verstrichen ist - hier nahezu 14 Jahre -, setzt dies allerdings voraus, dass die entsprechenden Sanierungsziele auch ohne einem Bebauungsplan hinlänglich konkret festliegen und die Gemeinde die Sanierung nach wie vor vorantreibt.

Die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Beschränkungen der §§ 144, 145 BauGB sind als Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen. Die gesetzlich angeordneten Beschränkungen sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs. 2 GG.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 14.97 vom 03.12.1998

Leitsatz:

Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets kann auch dann noch erneut beschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt werden (§ 215 Abs. 3 BauGB 1986 = § 20215 20a Abs. 2 BauGB 1998), wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist.

Urteil des 4. Senats vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 14.97 -

I. VG Minden vom 30.03.1993 - Az.: jVG 1 K 352/91 - u.a.
II. OVG Münster vom 05.12.1996 - Az.: OVG 22 A 1755/93 - u.a.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 38.98 vom 10.11.1998

Leitsätze:

Dem für den Erlaß einer Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) unterliegen die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen.

Allein das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlußfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage hindern ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Sanierungssatzung nicht.

Beschluß des 4. Senats vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 38.98 -

I. OVG Schleswig vom 23.01.1998 - Az.: OVG 1 K 4/95 -

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