Von den Veräußerungserlösen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Altschuldenhilfegesetzes sind lediglich diejenigen Sanierungskosten abzusetzen, die für die veräußerten Wohnungen entstanden sind.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfegesetzes steht einer ergänzenden Anwendung des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht entgegen.
Die Festsetzung des abzuführenden Veräußerungserlöses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Altschuldenhilfegesetzes ist ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Für die Rücknahme eines solchen gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht.
Die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Veräußerung eines Hausgrundstückes durch den Betreuer gegen den erklärten Willen des Betreuten ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gebäude bereits so erhebliche Schäden aufweist, dass es nicht mehr bewohnbar ist, ein weiterer Verfall sowie Schadensersatz- und Instandsetzungsforderungen der unmittelbaren Nachbarn drohen und weder der Betreute noch ein Miteigentümer in der Lage sind, die hohen Kosten der Sanierung zu tragen.
1. Der Erwerber eines von dem früheren Eigentümer durch Chemikalien verunreinigten Grundstücks nimmt das Risiko seiner späteren Heranziehung zur Sanierung des Grundstücks bewusst in Kauf, wenn er die Art der früher auf dem Grundstück erfolgten Produktion sowie die dabei eingesetzten Chemikalien kannte und außerdem Grund zu der Annahme hatte, dass ein Teil dieser Substanzen in das Erdreich gelangt sein könnte.
2. Bei der Frage, ob seine Belastung mit den Sanierungskosten die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreitet, ist in diesem Fall außer dem Wert des zu sanierenden Grundstücks auch der Wert der Grundstücke einzubeziehen, die er zusammen mit dem zu sanierenden Grundstück erworben hat und die mit diesem ein einheitlich genutztes und bebautes Areal bilden (im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1).