1. Kann ein Sanierungsziel ohne rechtskräftigen Bebauungsplan nicht durchgesetzt und erreicht werden, gehört zu der für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 145 Abs. 2 BauGB erforderlichen zunehmenden Konkretisierung der Sanierungsziele auch die Durch- und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens.
2. Sind seit Ergehen des Aufstellungsbeschlusses 15 Jahre vergangen, ohne dass das Bebauungsplanverfahren fortgeführt worden ist, so kann ein Sanierungsziel, das nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans durchgesetzt werden kann, einem Vorhaben nicht mehr entgegen gehalten werden.