Die Aufhebung eines Mietverhältnisses nach § 182 BauGB setzt nicht voraus, dass der angemessene Ersatzwohnraum bereits im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung konkret und rechtlich abgesichert zur Verfügung steht. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.
Wer selbst Eigentümer verfügbaren, angemessenen Ersatzwohnraums ist, kann nicht verlangen, dass ihm angemessener Ersatzwohnraum auf Kosten der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.