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Sanierungsanordnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 89/09 vom 21.07.2009

Rechtsgebiete:BBodSchG, VwGO
Schlagworte:Sanierungsanordnung, Verantwortlicher Geschäftsführer, Komplementär, Kommanditgesellschaft, Aufschiebende Wirkung, Widerspruch, Ermessensfehler, Ausgangsbescheid, Widerspruchsbescheid
Stichwort:Sanierungsanordnung
Leitsatz:1. Hat der geschäftsführende Komplementär einer Kommanditgesellschaft im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine schädliche Bodenverunreinigung verursacht, tritt die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für Sanierungsmaßnahmen neben und nicht an die Stelle der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für sein Verhalten.

2. Leidet ein Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, an einem Ermessensfehler, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf einen entsprechenden Antrag des Widerspruchsführers uneingeschränkt wiederherzustellen. Die Möglichkeit, dass die Widerspruchsbehörde in dem noch ausstehenden Widerspruchsbescheid ihr Ermessen fehlerfrei ausübt, rechtfertigt es nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchs oder bis zum Ablauf der Klagefrist zu beschränken. Die Behörde kann, wenn ein rechtmäßiger Widerspruchsbescheid ergangen ist, einen Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen (Modifizierung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 89/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 201/06 vom 10.11.2008

Rechtsgebiete:BBodSchG
Schlagworte:Bodenschutz, Sachverständigengutachten, Sanierungsanordnung
Stichwort:Sanierungsanordnung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 201/06

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1090/06 vom 23.05.2007

Rechtsgebiete:GKG, RVG, BRAGO
Schlagworte:Gegenstandswert, Sanierungsanordnung, kommunale Abwasserbehandlungsanlage, Abschlag wegen Wertzuwachs, Berücksichtigung von Fördermitteln, Streitwertkatalog, Bedeutung der Sache, Ermessen
Stichwort:Sanierungsanordnung
Leitsatz:Der Gegenstandswert einer wasserrechtlichen Sanierungsanordnung ist unter Rückgriff auf die geschätzten Kosten der verlangten Sanierungsmaßnahmen zu bestimmen. Ein Abschlag wegen eines möglichen Wertzuwachses bzw. wegen der Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen, ist nicht vorzunehmen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1090/06

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2498/05 vom 08.11.2006

Rechtsgebiete:BBodSchG, HessVwKostG, HessVwVG, VwKostO
Schlagworte:Altlast, Amtshandlungen, Ersatzvornahme, Kosten (Gebühren und Auslagen), Sanierungsanordnung, Verjährung, Vollstreckung
Stichwort:Sanierungsanordnung
Leitsatz:Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinne des § 80 Abs. 1 HessVwVG sind auch solche Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind (bspw. Ersatzvornahmekosten).

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten zur Sanierung von Altlasten beträgt drei Jahre; sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2498/05


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