1. Bei der Beantwortung der Frage, ob von einem großflächigen Markt (gut 4.000 qm Verkaufsfläche, je zur Hälfte Lebensmittel und Non-Food-Produkte) schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, sind bislang nur geplante (großflächige) Vorhaben nicht in die Betrachtung einzubeziehen.
2. Es ist nicht Aufgabe des § 34 Abs. 3 BauGB, eine verbrauchernahe Versorgung sicherzustellen. Aus § 9 Abs. 2a BauGB folgt nichts anderes.
3. Zur Frage, wann ein zentraler Versorgungsbereich vorliegt.
4. "Schädlich" im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind Auswirkungen erst dann, wenn sie gravierender sind als solche, welche erst die interkommunale Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB auslösen. Bei der Beurteilung der Schädlichkeit der Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden kann in Anlehnung an § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch berücksichtigt werden, ob sich die "Vorhabengemeinde" (Mittelzentrum) damit nur das an Umsatz "zurückholt", was ihr im Vergleich zu Umlandgemeinden, die "nur" Grundzentren darstellen, raumordnungsrechtlich an sich zusteht.