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Sammlungsziel

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 1643/06 vom 08.01.2007

Es ist nicht Aufgabe der zur Entscheidung nach § 40 Abs. 4 WaffG berufenen Behörde oder der mit dem nachfolgenden Rechtsstreit befassten Gerichte, eine Anhäufung von Waffen, die eine hinreichende, für den Begriff einer (kulturhistorisch bedeutsamen) Waffensammlung erforderliche Abgrenzung, Thematisierung und Systematisierung nicht erkennen lässt, daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihr evtl. eine oder mehrere Untergruppen herausfiltern lassen, die für sich gesehen als Waffensammlung(en) im Sinne des Gesetzes bewertet werden und ggf. den Hinzuerwerb weiterer, unter ihre Kategorie(n) fallenden Waffen rechtfertigen könnten. Das Sammlungsziel zu benennen und zu umreißen, ist vielmehr allein Sache des Antragstellers, der für sich in Anspruch nimmt, eine im Entstehen begriffene, vom Gesetz privilegierte Waffensammlung zu besitzen.

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