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Salvatorische Klausel

Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 438/08 vom 02.09.2008

1. § 30 c Abs. 1 BetrAVG steht einer Betriebsvereinbarung entgegen, mit der die Anpassungsregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für Versorgungszusagen eingeführt werden soll, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob an diesem Stichtag bereits laufende Leistungen durch den Arbeitgeber erbracht werden.

2. Erschöpft sich der materielle Regelungsgehalt einer derartigen Betriebsvereinbarung in der Einführung einer Anpassungsregelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG unter gleichzeitiger Ablösung einer von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichenden, für die betroffenen Rentenempfänger günstigeren Anpassungsregelung, kann diese Betriebsvereinbarung nicht mit dem Inhalt teilweise aufrecht erhalten werden, dass die bisher geltende Anpassungsregelung ersetzt wird durch die gesetzliche Anpassungsvorschrift des § 16 Abs. 1 BetrAVG.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 81/07 vom 02.04.2008

1. Ein Anbieter von jugendgefährdenden Medien im Versandhandel ist verpflichtet, sein Angebot fortlaufend daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte geändert hat. Er kann diese in eigener Verantwortung bestehende Verpflichtung nicht auf seinen Großhändler übertragen; er kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser beizeiten die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

2. Jedenfalls 7 Tage nach der Veröffentlichung der Indizierung im Bundesanzeiger stellt sich ein fortdauerndes Angebot des Produkts als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu Lasten rechtstreuer Mitbewerber dar. Ein derartiger Zeitlauf bietet eine ausreichende und angemessene Gelegenheit, das Produktangebot anzupassen. Die Frage, ob einem Anbieter überhaupt stets eine Umstellungsfrist einzuräumen ist, war nicht Gegenstand der Entscheidung.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1805/07 vom 24.01.2008

1. Ein "salvatorischer" Freiwilligkeitsvorbehalt, welcher ohne gleichzeitiges Leistungsversprechen allein für den Fall etwaiger künftiger Zahlungen einen Rechtsanspruch ausschließt, stellt keine unklare und widersprüchliche Arbeitsvertragsbedingung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06 - NZA 2008, 40) dar.

2. Erklärt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher mit dem Wunsch nach einer finanziellen Verbesserung vorstellig wird, er solle künftig eine Bonuszahlung wie die übrigen leitenden Mitarbeiter erhalten, so liegt hierin allein eine Einbeziehung in den Kreis der potentiellen Leistungsempfänger, ohne dass die Geltung des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts infrage gestellt ist.

Dementsprechend bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung erst mit der aktuellen Zusage oder Leistungsgewährung entsteht und der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt in der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen frei bleibt (BAG AP § 4a EntgeltFG Nr. 2).

BVERFG – Urteil, 1 BvR 595/07 vom 10.10.2007

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

6. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

BVERFG – Urteil, 1 BvR 370/07 vom 10.10.2007

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

6. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 00.2474 vom 27.09.2007

1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.

2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.

4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 17 Sa 746/06 II vom 23.05.2007

1) Treffen die Parteien im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Dauer der Arbeitszeit richtet sich diese nach der betriebs- bzw. branchenüblichen Regelarbeitszeit und der gelebten Vertragspraxis.

2) Vereinbaren die Parteien in einem Formularvertrag Arbeit auf Abruf ohne Mindestarbeitszeit, so verstößt dies gegen § 307 Abs. (1) und (2) BGB.

3) Zu den gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 306 (2) BGB gehören auch tarifvertragliche Normen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 232/06 vom 04.04.2007

Eine Schiedsvereinbarung wird nicht dadurch undurchführbar, dass sie auf ein nicht bestehendes Schiedsgericht verweist, wenn sich durch ergänzende Auslegung ein genau bestimmbares Schiedsgericht ableiten lässt.

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 12 TaBV 117/06 vom 28.02.2007

Die Betriebsparteien streiten über die Höhe eines Sonderfonds, der im Zusammenhang mit einem Sozialplan errichtet und nach vom Betriebsrat festzulegenden Kriterien zu verteilen ist. Nach der Betriebsvereinbarung wird der Fonds durch "aus dem Sozialplan resultierende Abfindungszahlungen" vermindert. Die Arbeitgeberin will ebenfalls Abfindungen, zu deren Zahlung sie gemäß § 75 BetrVG i.V.m. dem Sozialplan verurteilt worden ist, in Abzug bringen. Dem widersetzt sich der Betriebsrat.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 12.05 vom 26.10.2006

1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte.

2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen.

OLG-HAMM – Urteil, 19 U 39/06 vom 29.08.2006

Die Verabredung eines regelmäßigen Hol- und Bringdienstes für hochpreisige Medikamente zwischen einer Apotheke und einer Arztpraxis verstößt gegen das sogenannte Ärztebevorzugungsverbot nach § 11 ApoG.

Der Kaufvertrag über eine Apotheke, kann sittenwidrig sein, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass der Käufer die berufsrechtswidrige Praxis fortsetzt.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-24 U 196/04 vom 29.06.2006

1. Zulässige Nebenabreden einer anwaltlichen Honorarvereinbarung müssen diese ausschließlich und unmittelbar ergänzen.

2. Zur Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung.

3. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB).

4. In Stundenabrechnungen enthaltene Leistungsbeschreibungen müssen dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 9 N 03.389 vom 10.05.2006

1. Der Normenkontrollantrag des nicht postulationsfähigen Antragstellers und der von seinem Prozessbevollmächtigten "wiederholte" Normenkontrollantrag sind rechtlich als ein einheitlicher Normenkontrollantrag anzusehen.

2. Der Formmangel der fehlenden Postulationsfähigkeit ist heilbar. Er ist nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit heilbar.

3. Auf Normänderungsbegehren ist § 47 Abs. 1 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 128/05 vom 26.01.2006

1. Zur Auslegung einer formularmäßig getroffenen Regelung in einem Geschäftsraummietvertrag, wonach der Mieter bei Nichtzahlung die "Rechte" aus dem Vertragsverhältnis "verliert" und der Vermieter "berechtigt" ist, über das Mietobjekt "anderweitig zu verfügen".

2. Zur Frage, ob das für eine fristlose Kündigung geltende Erfordernis einer Abhilfefrist (§ 543 Abs. 3 BGB) dadurch umgangen wird mit der Folge einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, dass mit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Mietverhältnis beendet sein soll.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 6 U 2659/05 vom 12.01.2006

1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde auf Erwerberseite der Erlass des gesamten Kaufpreises für den Fall einer im Vertrag näher bestimmten rechtskräftigen Überplanung von Grundstücken des Veräußerers bis zu einem genau bestimmten Zeitpunkt vereinbart, so ist die Frage nach der Wirksamkeit dieser Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Koppelungsverbots oder des Verbots der unangemessenen Leistung jedenfalls dann rechtlich unbeachtlich, wenn die Überplanung nicht bis zu dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt rechtskräftig erfolgt ist.

2. Wird der Kaufpreisanspruch jedoch erst nach 25 Jahren geltend gemacht, kann ihm der Einwand der Verwirkung entgegenstehen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 8 U 27/05 vom 10.01.2006

1. Im Rahmen der Bewertung eines Gesellschaftsanteils nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren sind bei der Prognose der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) auch solche für den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag der Gesellschaft erheblichen Steuertatbestände zu berücksichtigen, die zum maßgeblichen Bewertungsstichtag zwar bereits das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben, aber noch nicht in Kraft getreten sind (hier: Fiktiver Abzug von 25% Körperschaftssteuer trotz eines vor dem 01.01.2001 liegenden Bewertungsstichtages).

2. Ein ausgeschiedener Gesellschafter unterliegt einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot auch nach den Grundsätzen der so genannten Geschäftschancenlehre nur dann, wenn er Organ der Gesellschaft war oder in einer vergleichbaren Stellung die Geschäftsführung der Gesellschaft beherrscht oder maßgeblich beeinflusst hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 08.05.1989, II ZR 229/88, NJW 89, 2687).

3. Ein Minderheitsgesellschafter, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist, kann nicht über eine Erweiterung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten in Bezug auf die Verwertung der als Angestellter erworbenen Kenntnisse einem Wettbewerbsverbot unterworfen werden, das nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts unwirksam wäre und auch im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart ist.

BAG – Urteil, 5 AZR 545/04 vom 31.08.2005

1. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen.

2. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

3. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 7 W 20/05 (L) vom 04.08.2005

Die Hofübergabe ist grds. als endgültig anzusehen; das folgt für spätere persönliche Zerwürfnisse aus § 9 NdsAGBGB.

Diese Endgültigkeit ist auch Richtschnur bei einer Verschuldung des Übernehmers bis hin zur drohenden Zwangsversteigerung. Das Risiko, dass der Hofübernehmer den Hof aus wirtschaftlichen Gründen nicht halten kann, liegt in der Regel beim Übergeber und gibt diesem keinen Rückübertragungsanspruch. Rühren die Schulden aus einem von der Hofstelle aus betriebenen Lohnunternehmen mit Sand und Kiesabbau her, gilt dieser Grundsatz (kein Rückübertragungsanspruch) jedenfalls dann, wenn diese gewerblichen Betriebsteile bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit Wissen des Übergebers bestanden.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 9 W 60/05 vom 22.07.2005

Kosten einer nichtigen Beurkundung bleiben nicht gemäß § 16 KostO außer Ansatz, wenn sie auch bei richtiger Behandlung der Sache durch den Notar angefallen wären und der Kostenschuldner aus anderen , in seinem Belieben stehenden Gründen von einer Nachbeurkundung Abstand nimmt (Abweichung von KG DNotZ 1970, 437).

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 83/04 vom 19.07.2005

1. Wird in einem Vertrag über die entgeltliche Übernahme einer Steuerberatungspraxis die Höhe des Kaufpreises am Netto-Jahresumsatz des letzten vollen Geschäftsjahres orientiert, so erfüllt eine Vertragsklausel über eine nachträgliche Kaufpreisreduzierung den objektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB, die bestimmt, dass jeglicher Umsatzrückgang in den ersten zwei Jahren ab Übernahme der Praxis, unabhängig von seinem Grund und unabhängig von einem Vertreten-müssen des Veräußerers, in voller Höhe zur Reduzierung des Kaufpreises führt.

2. Ein Wettbewerbsverbot in einem Praxisübernahmevertrag, welches dem Veräußerer für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Übernahme der Praxis jegliche Steuerberatertätigkeit für die überzuleitenden Mandanten sowie jegliche Berufsausübung im Gebiet der Landeshauptstadt und in einem Umkreis von weiteren 60 km untersagt, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Nichtigkeit dieser Vertragsklausel kann durch eine salvatorische Klausel nicht abgewandt werden.

BAG – Urteil, 5 AZR 572/04 vom 25.05.2005

1. Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB.

2. In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate.

3. Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht.

4. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts findet bei ausgehandelten Vertragsbedingungen eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht mehr statt.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 3/05 vom 13.04.2005

Sind in einer einheitlichen Vertragsurkunde mehrere selbständige vertragliche Vereinbarungen enthalten, führt die Vertragsklausel, wonach die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühre, im Rahmen des § 139 BGB zur Umkehrung der Beweislast.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 2857/04 vom 16.03.2005

Die Finanzierung eines Kurhotels in Abano Terme stellt keine wohnungswirtschaftliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BSpkG dar.

Veranlaßt der Vorstand einer im Bausparkassengeschäft tätigen deutschen Aktiengesellschaft gleichwohl die Zusage eines Bauspardarlehens zur Finanzierung eines solchen Vorhabens, so hat er den der Gesellschaft daraus entstehenden Schaden nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zu ersetzen.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1016/04 vom 28.02.2005

Die Vereinbarung von Nachdienstzeiten bindet auch den PSV, soweit kein Fall des Versicherungsmissbrauchs vorliegt. Die Verbesserung der Versorgungszusage durch Anrechnung vereinbarter Nachdienstzeiten steht dem Aufrechterhalten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gleich.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 211/04 vom 07.02.2005

1. Eine in einem Mietvertrag über Ladenräume enthaltene Konkurrenzklausel kann nach § 138 BGB mit Blick auf die nach Art. 12 GG (Berufsfreiheit) zu beachtende Wertentscheidung der Verfassung sittenwidrig sein, wenn der Mieter mit der Übernahme des Geschäftes an den bisherigen Betreiber und Eigentümer eine Ablöse für den Goodwill bezahlt. In diesem Fall scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion nach § 139 BGB aus.

2. Die Frage, ob die Rechte und Pflichten aus einer in einem Mietvertrag über Ladenräume enthaltenen Konkurrenzklausel nach §§ 578 Abs. 2, 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber des Grundstücks übergehen, ist danach zu beurteilen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Wettbewerbsabrede integraler Bestandteil des Mietvertrags ist.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1120/03 vom 25.11.2004

1. Eine "wesentliche Änderung der Sachlage" i.S.v. § 125 Abs. 1 S. 2 InsO meint eine Änderung der Geschäftsgrundlage. "Wesentlich" ist die Änderung der Sachlage dann, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 125 Abs. 1 S. 2 InsO muss sich die wesentlichen Änderung der Sachlage in der Zeit zwischen Abschluss des Interessenausgleich und Zugang der Kündigung eintreten.

2. War "Hintergrund" und damit Geschäftsgrundlage für die geplante Stilllegung eines Betriebes der Insolvenzschuldnerin nach der Präambel des Interessenausgleiches, "dass eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist und eine übertragende Sanierung auf ein drittes Unternehmen mangels Interessenten nicht durchgeführt werden kann", dann hat der Insolvenzverwalter den Betriebsrat nicht "umfassend" i.S.v. § 111 S. 1 BetrVG unterrichtet, wenn er ihm vorenthält, dass bei ihm drei Tage vorher ein konkretes Kaufangebots eines in der Branche bekannten Investors eingegangen ist.

3. Gelingt - wie vorliegend - ausnahmsweise einmal der Nachweis, dass der Betriebsrat nicht umfassend unterrichtet worden ist und/oder dass ihm wichtige Informationen vorenthalten worden sind, dann ist es dem Insolvenzverwalter nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Wirkungen der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO zu berufen. Damit ist die Fallgestaltung der nicht mitgeteilten wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage bei Abschluss des Interessenausgleichs derjenigen der wesentlichen Änderung der Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs gleichzusetzen, so dass § 125 Abs. 1 S. 2 InsO mit der Folge analog anzuwenden ist, dass die "doppelte" Vermutungswirkung der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO nicht greift.

4. Kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf die Vermutungswirkungen der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO berufen, verbleibt es auch in der Insolvenz bei der "normalen", abgestuften Darlegungs und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz gilt. Mithin muss der Insolvenzverwalter die behauptete Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin als betriebsbedingten Kündigungsgrund darlegen und - da bestritten - auch nachweisen (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 13 U 89/03 vom 23.06.2004

Eine schuldrechtliche Vertragsgestaltung, durch die einem Gesellschafter einer GmbH das Recht eingeräumt wird, den Gesellschaftsanteil eines Mitgesellschafters, der zugleich Geschäftsführer ist, bei Beendigung von dessen Organstellung durch Annahme eines unwiderruflichen Verkaufsangebotes des Mitgesellschafters zurückzuerwerben, verstößt auch dann gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn dem Mitgesellschafter der Gesellschaftsanteil zuvor deswegen gegeben worden war, um ihn - im Rahmen eines "Geschäftsmodells" - die Stellung eines geschäftsführenden Gesellschafters zu verschaffen und ihn dadurch zur optimalen Wahrnehmung seiner Geschäftsführerstellung zu motivieren.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-24 U 264/03 vom 11.05.2004

1. Haben die Parteien für den Fall mangelnder Form eines langfristigen Mietvertrags ihre jeweilige Mitwirkungspflicht zu ergänzender Beurkundung vereinbart, so ist die Kündigung einer Partei erst bei Scheitern der Beurkundung zulässig.

2. Bis dahin verstößt die sich auf den Formmangel berufende Partei gegen Treu und Glauben, wenn sie sich vom Vertrag lösen will.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 91/03 vom 09.03.2004

1. Die Zulässigkeit einer bestimmten Klageart steht nicht zur Disposition der Parteien; insbesondere kann durch eine Prozessvereinbarung nicht abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Vorrang bzw. auch nur die Zulässigkeit einer Feststellungsklage begründet werden.

2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 EEG normiert eine Abnahme- und Vergütungspflicht für jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbraucher liefert, unabhängig davon, ob das Unternehmen ein Netz für die allgemeine Versorgung i.S.v. § 2 Abs. 4 2. Alt. EnWG n.F. betreibt.

3. Die regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin hat nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG gegen das letztverteilende Elektrizitätsunternehmen einen Anspruch auf Annahme eines von ihr angebotenen, von zutreffenden Prämissen ausgehenden und zumutbaren Vertrages. Dieser Anspruch besteht ungeachtet des Umstandes, dass daneben ebenso eine Klage auf unmittelbare Leistung zulässig ist.

OLG-MUENCHEN – Urteil, U (K) 5664/03 vom 26.02.2004

Die von einem Automobilhersteller im September 2002 ausgesprochene Kündigung eines Händlervertrags zum 30.09.2003 wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2000 und den Ablauf des diesbezüglichen Übergangszeitraums ist wirksam.

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