JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Säumniszuschlag
| Rechtsgebiete: | GG, AO, SGB IV, SGB VI, VwGO, Satzung |
| Schlagworte: | Rechtsanwalt, Versorgungswerk, persönlicher Pflichtbeitrag, Beitragsrückstand, Abrechnungsbescheid, Säumniszuschlag, Verzugszinsen, Beitragslast, Arbeitgeberanteil, Arbeitnehmeranteil, Zahlungspflicht, Umlageprinzip, Sozialversicherung, Gesamtsozialversicherungsbeitrag, berufsständische Versorgungseinrichtung, Beitragsprinzip, bundesrechtliche Sperrwirkung |
| Stichwort: | Säumniszuschlag |
| Leitsatz: | 1. § 172 Abs. 2 SGB VI hat nach seinem Regelungsgehalt nicht lediglich eine Bezuschussung des Arbeitgebers zum persönlichen Pflichtbeitrag seines von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmers zum Gegenstand, sondern begründet unmittelbar kraft öffentlichen Rechts eine eigenständige, auf den Arbeitgeberanteil beschränkte Beitragslast des Arbeitsgebers gegenüber der Versorgungseinrichtung. 2. Soweit landesrechtliche Bestimmungen dieser bundesrechtlichen Lastenverteilung entgegenstehen, unterliegen sie der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG. 3. Das rentenversicherungsrechtliche Abführungssystem des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§§ 28 a ff. SGB IV) ist durch § 172 Abs. 4 SGB VI nicht auf kapitalgedeckte berufsständische Versorgungseinrichtungen übertragen worden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10975/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AO |
| Schlagworte: | Säumniszuschlag, aufschiebende Wirkung, Widerspruch, Klage, öffentliche Abgaben, Kosten |
| Stichwort: | Säumniszuschlag |
| Leitsatz: | Säumniszuschläge sind keine öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid, mit dem Säumniszuschläge selbständig festgesetzt werden, haben aufschiebende Wirkung. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 536/07 | |
| Rechtsgebiete: | AO |
| Schlagworte: | Fälligkeit, Rückwirkung, Säumniszuschlag, Säumniszuschläge |
| Stichwort: | Säumniszuschlag |
| Leitsatz: | 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Abgabenbescheid i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lässt die Säumnis i.S.d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO rückwirkend ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem nach dem Tenor und der Begründung die aufschiebende Wirkung (rückwirkend) angeordnet worden ist. 2. Falls sich weder dem Tenor noch der Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine ausdrückliche Feststellung zur Rückwirkung entnehmen lässt, wirkt der Beschluss auch im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich zurück bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 522/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Säumniszuschlag, Säumniszuschläge, Sofortvollzug, Abgaben |
| Stichwort: | Säumniszuschlag |
| Leitsatz: | Säumniszuschläge sind keine öffentlichen Abgaben oder Kosten i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 272/06 | |
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