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Säumniszuschläge

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 240/07 vom 07.11.2008

Rechtsgebiete:AO, LSA-KAG, VwGO
Schlagworte:Wirkung, aufschiebende, Säumniszuschläge
Stichwort:Säumniszuschläge
Leitsatz:1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid lässt die Säumnis i. S. d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO rückwirkend ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem nach dem Tenor und der Begründung die aufschiebende Wirkung (rückwirkend) angeordnet worden ist. Lässt sich weder dem Tenor noch der Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine ausdrückliche Feststellung zur Rückwirkung entnehmen, wirkt der Beschluss auch im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich zurück bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides.

2. Der Wegfall des Suspensiveffekts bewirkt nicht, dass der Gemeinde nachträglich eine Durchsetzung der Heranziehung zur Abgabenzahlung durch die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ermöglicht wird.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 240/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 84/07 vom 10.08.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Feststellung, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Säumniszuschläge, Vollstreckung, Vollziehung, faktische, Wirkung, aufschiebende
Stichwort:Säumniszuschläge
Leitsatz:Grundsätzlich ist es möglich, bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses analog § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu begehren. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 84/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 522/04 vom 15.05.2007

Rechtsgebiete:AO
Schlagworte:Fälligkeit, Rückwirkung, Säumniszuschlag, Säumniszuschläge
Stichwort:Säumniszuschläge
Leitsatz:1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Abgabenbescheid i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lässt die Säumnis i.S.d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO rückwirkend ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem nach dem Tenor und der Begründung die aufschiebende Wirkung (rückwirkend) angeordnet worden ist.

2. Falls sich weder dem Tenor noch der Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine ausdrückliche Feststellung zur Rückwirkung entnehmen lässt, wirkt der Beschluss auch im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich zurück bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 522/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 272/06 vom 05.07.2006

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Säumniszuschlag, Säumniszuschläge, Sofortvollzug, Abgaben
Stichwort:Säumniszuschläge
Leitsatz:Säumniszuschläge sind keine öffentlichen Abgaben oder Kosten i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 272/06


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