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Säumnis

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 9 AZR 492/06 vom 23.01.2007

1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den (Rechtsmittel-) Beklagten auf.

2. Das (Rechtsmittel-) Gericht darf in einem solchen Falle auch dann durch kontradiktorisches Urteil zu Gunsten des (Rechtsmittel-) Klägers entscheiden, wenn dieser nur den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den (Rechtsmittel-) Beklagten beantragt hatte.

3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, stets alle Stellen auszuschreiben und nach den Kriterien der Bestenauswahl zu besetzen. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Soweit Beförderungsbewerbungen zugelassen sind, hat eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stattzufinden.

4. Durch eine Dienstvereinbarung kann das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende grundrechtsgleiche Recht auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 Ta 448/05 vom 04.10.2005

1. Zwischen einem Termin zur mündlichen Verhandlung und einem darauf anberaumten Verkündungstermin darf kein fünf Monate überschreitender Zeitraum liegen.

2. Für Säumnisentscheidungen aufgrund eines Kammertermins ist nicht die Kammer des Arbeitsgerichts in voller Besetzung, sondern allein der Vorsitzende zuständig.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 12.98 vom 13.05.1998

Leitsätze:

Wenn eine verzögerte Mitteilung eines wichtigen Grundes für die Versäumung einer Prüfung offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen kann, sind an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung angesichts des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wenn hiervon der endgültige Verlust der Prüfungschance abhängt. Bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt des Prüflings an den Prüfungstagen genügt es daher, wenn die Benachrichtigung des Prüfungsamtes über die Gründe der Versäumung der Prüfung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt steht.

Urteil des 6. Senats vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 -

I. VG München vom 16.12.1996 - Az.: VG M 3 K 96.4912 -
II. VGH München vom 14.05.1997 - Az.: VGH 7 B 96.4284 -

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