Die Rechtmäßigkeit der Abordnung eines Beamten mittels abstrakter Zuweisung von Dienstgeschäften bei einem anderen Dienstherrn erfordert, dass bei Erlass der Abordnungsverfügung von einer amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten bei dem neuen Dienstherrn auszugehen ist.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Anspruch auf Freihaltung eines bestimmten Dienstpostens bis zur Entscheidung über die Abordnungsverfügung in der Hauptsache grundsätzlich nicht sicherbar.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Übergang von Arbeitsverhältnissen nach dem SächsPÜG.
2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Rechtmäßigkeit des gemäß § 3 SächsPÜG vorgeschalteten Auswahl- und Verteilungsverfahrens im konkreten Fall nicht ab-schließend überprüft werden.
3. Zur Folgenabwägung bei schwerkranken betreuungsbedürftigen Ehemann.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Übergang von Arbeitsverhältnissen nach dem SächsPÜG.
2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Rechtmäßigkeit des gemäß § 3 SächsPÜG vorgeschalteten Auswahl- und Verteilungsverfahrens im konkreten Fall nicht abschließend überprüft werden.
3. Im Rahmen der Folgenabwägung ist das öffentliche Interesse an einem zügigen Personalübergang gegen die individuellen Belange der Bediensteten abzuwägen.