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BSG – Urteil, B 9a V 4/05 R vom 06.07.2006

Rechtsgebiete:BVG, SGB X, GG
Schlagworte:Kriegsopferversorgung, Erstfeststellung der MdE nach dem BVG im Beitrittsgebiet, Herabsetzung der MdE wegen Besserung des Gesundheitszustandes, Zehnjahresfrist, Gesetzeslücke, verfassungskonforme Auslegung, sachwidrige Gleichbehandlung, Besitzstandsschutz
Stichwort:sachwidrige Gleichbehandlung
Leitsatz:Auch bei Versorgungsberechtigten im Beitrittsgebiet, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustandes nur dann nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit der Feststellung nach dem BVG unverändert geblieben ist. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist wegen der Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung zu verkürzen oder ganz entfallen zu lassen (Abgrenzung zu BSG vom 24.6.1998 - B 9 V 1/97 R = BSGE 82, 169 = SozR 3-3100 § 30 Nr 20).
Volltext: BSG - Urteil, B 9a V 4/05 R




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